gilt im Übrigen auch für die vom NNF beauftragten Dienst- leister, die vertraglich gemäß den Anforderungen des § 11 BDSG (Auftragsda- tenverarbeitung) gebunden werden. Gleichzeitig versichert der NNF,
und der Schutz der personenbezogenen Daten quantitativ und qualitativ nicht vollumfänglich den Anforderungen der DS-GVO entspricht. 6. Einbindung von Diensten und Inhalten Dritter Es kann vorkommen, dass