die Arzneimittel ausgenommen, die unter die Bestimmungen des § 1 Ab- satz 3 AMPreisV fallen. Mithin findet die AMPreisV keine Anwendung auf die Abgabe von Arzneimitteln 1. durch Krankenhausapotheken, 2. an
Monats ab Monatsende der Abgabe abgerechnet werden, liegen innerhalb der Abrechnungsfrist. Näheres findet sich in den jeweiligen Arzneimittellieferverträgen. Wird die Abrechnungsfrist überschritten, so kann