
Informationen rund um Ihre Rezeptabrechnung
Hier finden Sie die Blogbeiträge der ErfolgsRezepte-Newsletter aus 2024.
ErfolgsRezepte Newsletter Ausgabe: 8/2024
Medizinforschungsgesetz: was Apotheken dabei beachten müssen

Zum 01.01.2025 tritt das Medizinforschungsgesetz in Kraft. Der Bezeichnung nach hat es auf den ersten Blick nichts mit der Apothekenabrechnung zu tun. Allerdings verbergen sich hinter dem damit verbundenen § 130b Absatz 1c SGB V Neuerungen, die den Apothekenalltag betreffen.
Mit dem Ziel, den deutschen Arzneimittelmarkt wieder attraktiver für die pharmazeutischen Hersteller zu machen, hat der Gesetzgeber den Kostenträgern (KTR) und den Herstellern eingeräumt, dass der Erstattungsbetrag, den die KTR den Herstellern zahlen, im Geheimen verhandelt werden kann und nicht veröffentlicht werden muss. Daraus ergeben sich für die Apotheken zwei Änderungen:
- Für Artikel mit einem geheimen Erstattungsbetrag liefert die ABDATA die Zuzahlung, da diese nicht mehr berechnet werden kann.
- Bei solchen Artikeln wird eine Ausnahme von der Importförderung gemacht, da eine vollumfängliche Beurteilung für eine bevorzugte Abgabe von Importen nach § 129 SGB V ohne den Erstattungsbetrag nicht mehr umfassend möglich ist.
Auch wenn wir zum 01.01.2025 noch nicht gleich mit derartigen Fällen rechnen, bereiten wir unsere Prüfungen auf die neue Thematik vor, damit Sie auch in Zukunft sicher sein können, korrekt abzurechnen.
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E-Rezept. Was ist eigentlich ...?
Relevante Begriffe und Bezeichnungen rund um das E-Rezept erklärt.
E wie E-Rezept-Fachdienst
Der E-Rezept-Fachdienst ist ein zentraler Server in der Telematikinfrastruktur und macht die Ausführung der Fachanwendung E-Rezept erst möglich. Entsprechend bedeutsam ist dieses Netzwerksystem.
Der E-Rezept-Fachdienst speichert nämlich nicht nur die E-Rezepte aller Versicherten, sondern regelt auch den E-Rezept-Workflow. Dazu gehört:
- der Nachrichtenaustausch zwischen Apotheken und Versicherten,
- die Protokollierung aller Zugriffe
- und die Verwaltung der Statusübergänge eines E-Rezeptes, also ob dieses einlösbar ist, sich in der Einlösung befindet oder bereits eingelöst wurde.
Über den E-Rezept-Fachdienst werden zudem sämtliche Schnittstellen bereitgestellt:
- für die eVerordnung zum Praxisverwaltungssystem der Ärzte,
- für die eAbgabe zu den Apothekenverwaltungssystemen (Warenwirtschaftssystemen) der Apotheken,
- für die Zuweisung und Verwaltung der E-Rezepte zur entsprechenden App des Versicherten.
Die E-Rezepte bleiben beim Datenaustausch über den E-Rezept-Fachdienst durchgängig verschlüsselt, das heißt, die Vertraulichkeit und Integrität der Daten ist zu jedem Zeitpunkt sichergestellt.
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500 Euro für Ihre gute Empfehlung – Vertrauen zahlt sich aus

Seit 125 Jahren vertrauen Apotheken in Deutschland auf unsere zuverlässige und sichere Abrechnung. NOVENTI wird von Kolleginnen und Kollegen immer wieder empfohlen und ist dieses Jahr bereits zum sechsten Mal in Folge als „Bestes Abrechnungszentrum“ ausgezeichnet worden. Zuletzt im Rahmen der Marktumfrage FAVORITEN 2024, die von DAP und IQVIA im Auftrag des Apotheken Management Institutes und der Apothekenfachzeitschrift Die erfolgreiche Apotheke im Zeitraum Juni und Juli 2024 durchgeführt wurde.
Geben Sie jetzt Ihre guten Erfahrungen mit der NOVENTI Rezeptabrechnung weiter – erhalten Sie als Dankeschön eine Werbeprämie in Höhe von 500 Euro als Gutschrift auf Ihr Abrechnungskonto* ...
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- Tragen Sie Ihre Empfehlung und Ihre Kontaktdaten ein (s. Coupon im Folder)
- Senden Sie den ausgefüllten Coupon an uns zurück oder geben Sie ihn bei Ihrer NOVENTI Kundenberaterin / Ihrem NOVENTI Kundenberater ab
* Teilnahmeberechtigt sind alle Abrechnungskundinnen und -kunden der NOVENTI HealthCare GmbH (Rezeptabrechnung für Apotheken). Voraussetzung für den Prämienerhalt ist die Abwicklung von mindestens drei Abrechnungsvorgängen über NOVENTI. Werbung bei Geschäftsübergabe ist möglich (keine Abrechnungsgutschrift). Wird eine Interessentin / ein Interessent mehrmals geworben, entscheidet die Reihenfolge des Eingangs der Mitteilung über den Anspruch.
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Privatversicherte: Zeit und Aufwand sparen mit NOVENTI PKV

Nutzen Sie mit NOVENTI PKV eine maßgeschneiderte Lösung für PKV-Abrechnung, Mahnwesen und Inkasso bei Privatversicherten. Wir übernehmen für Ihre Apotheke neben der Rechnungserstellung auch den Zahlungseingang und alle Mahnstufen. Unsere flexiblen Vorfinanzierungsvarianten geben Ihnen zusätzliche Sicherheit, damit Sie nicht länger als nötig auf Ihr Geld warten müssen.
Detaillierte Infos und eine Kontaktmöglichkeit finden Sie in diesem PDF-Download.
ErfolgsRezepte Newsletter Ausgabe: 7/2024
E-Rezept. Was ist eigentlich ...?
Relevante Begriffe und Bezeichnungen rund um das E-Rezept erklärt.
A wie Abrechenbare Abgabe
Noch sind nicht alle Belieferungen, die Sie tagtäglich in Ihrer Apotheke durchführen, mit dem E-Rezept möglich. Das E-Rezept ist zurzeit lediglich für Arzneimittel geöffnet, nicht aber für Hilfsmittel-Rezepte. Verordnungen über Betäubungsmittel (BtM) und T-Substanzen sind zusätzlich ausgenommen.
Immer wieder werden Ihnen aber Verordnungen in Form eines E-Rezeptes vorgelegt, die sich auf Hilfsmittel oder gerade BtMs beziehen. Als Ihr Abrechnungszentrum werden wir diese E-Rezepte nicht annehmen und Sie konkret auf die Fehler hinweisen. Das mag auf den ersten Blick ärgerlich sein, aber dieses Vorgehen schützt Sie aktiv vor Retaxationen, die zwar durch falsche Verordnungen von der Ärztin bzw. vom Arzt verursacht werden, Sie als Apothekerin/Apotheker durch das Beliefern der Rezepte aber letztlich zu verantworten haben.
Leider gibt es auf dem technischen Weg von der Arztpraxis bis in die Apotheke keine Prüfinstanz zum Verordnungsinhalt. Bitte lassen Sie sich daher immer ein Papierrezept ausstellen, wenn Ihr NOVENTI Abrechnungszentrum zurückmeldet, dass eine Abgabe im E-Rezept nicht möglich ist.
In diesem Zusammenhang noch ein wichtiger Hinweis, weil das immer wieder vorkommt: Ausgedruckte E-Rezepte sind keine ärztlichen Verordnungen im Papierformat und können auf keinen Fall von uns zur Abrechnung zugelassen werden!
ErfolgsRezepte Newsletter Ausgabe: 6/2024
Die Grippeimpfsaison steht bevor ...

... und auch die COVID-19-Impfstoffe beschäftigen Sie in der Praxis weiter. Hier ein kurzes Update zu den aktuellen Änderungen in der Abrechnung.
COVID-19-Impfstoffe
Die zentral vom BUND beschafften COVID-19-Impfstoffe sind seit dem 01.09.2024 nur noch für die Variante JN.1 erhältlich. Dies führt zu einer Beschränkung auf die mRNA-Impfstoffe von Biontech.
Es stehen folgende BUND-PZNs zur Abrechnung zur Verfügung:
PZN | Bezeichnung |
19456398 | Comirnaty 30 JN.1 |
19456464 | Comirnaty 10 JN.1 |
19456435 | Comirnaty 3 JN.1 |
Die Vorgaben zur Bedruckung der Papierbelege und zum Preis haben sich NICHT geändert. Eine aktualisierte Handlungsempfehlung steht Ihnen in Ihrem apothekeOnline-Postfach zur Verfügung.
Grippeimpfungen in der Apotheke
Viele von Ihnen werden auch in dieser Grippesaison durch Impfungen in der Apotheke zum Infektionsschutz der Bevölkerung beitragen. Die Abrechnung Ihrer Leistungen findet in der Impfsaison 2024/2025 noch immer papiergebunden statt. Die Einzeldosen des eingesetzten Grippeimpfstoffs werden erneut unter eigenen Sonderkennzeichen (SOK) je nach genutztem Impfstoff und eingesetzter Packung abgerechnet. Bitte beachten Sie wie in den letzten Jahren, dass Sie die SOKs zur Abrechnung verwenden und nicht die PZNs der eingesetzten Packungen.
Eine Besonderheit dieser Impfsaison ist, dass sich die Vergütungen für Hauptdienstleistung und Nebendienstleistung nach dem Impfzeitpunkt ändern. Bitte bedrucken Sie immer mit der Taxe, die zum Impfdatum im Feld Abgabedatum des Eigenbelegs passt. Dies gilt auch, wenn Sie die Hauptdienstleistung aus den Ergänzungsverträgen für jüngere Versicherte abrechnen.
SOK 17716926
- Ab 01.09.2024: VK = 10,00 € MwSt.-befreit
- Ab 01.01.2025: VK = 10,40 € MwSt.-befreit
SOK 17716955
- Ab 01.09.2024: VK = 1,40 € MwSt.-befreit
- Ab 01.01.2025: VK = 0,70 € MwSt.-befreit
SOK 17717363
- Ab 01.09.2024: VK = 10,00 € MwSt.-befreit
- Ab 01.01.2025: VK = 10,40 € MwSt.-befreit
Neu in dieser Impfsaison ist, dass unter dem SOK 18774512 die gesetzlichen Beschaffungskosten von 1,00 Euro auf dem Eigenbeleg getrennt ausgewiesen werden.
Detailinformationen zur Bedruckung mit Bedruckungsbeispielen finden Sie in der aktualisierten Handlungsempfehlung. Fragen zu Vertragsinhalten richten Sie bitte an Ihren zuständigen Landesapothekerverband.
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E-Rezept. Was ist eigentlich ...?
Relevante Begriffe und Bezeichnungen rund um das E-Rezept erklärt.
K wie Kostenträgertyp
Der Kostenträgertyp ist Bestandteil des eVerordnungs-Datensatzes. In diesem Feld gibt der Arzt / die Ärztin an, welche Art der Versicherung der Patient / die Patientin hat. Das entspricht beim Papierrezept der Auswahl in der Arztpraxis, ob die Verordnung auf ein rosa, ein blaues oder ein grünes Formular gedruckt wird. Hier ist das E-Rezept sogar wieder etwas genauer: Bei E-Rezepten zulasten einer gesetzlichen Unfallversicherung kann der Arzt / die Ärztin direkt angeben, dass es sich um ein BG-Rezept handelt. Für Sie in der Apotheke wird es also einfacher, ein solches gleich als BG-Rezept zu erkennen, selbst wenn das Kassen-IK des Patienten / der Patientin zu seiner / ihrer GKV-Versicherung angedruckt ist und fälschlicherweise nicht gestrichen wurde.
Leider gibt es auch einen Nachteil beim E-Rezept, denn ein Wechsel zwischen GKV-Rezept und PKV-Rezept/Selbstzahler-Rezept ist weiter möglich, es kann jedoch nicht im E-Rezept in der Apotheke verändert werden. Bitte machen Sie sich daher mit dem Ablauf in Ihrer Warenwirtschaft vertraut, damit GKV-E-Rezepte, die als PKV-/SEL-Rezepte beliefert wurden, nicht ans Rechenzentrum geschickt werden.
ErfolgsRezepte Newsletter Ausgabe: 5/2024
NEU im ekvDialog: KKH wünscht LEGS – NOVENTI liefert

Die KKH-Krankenkasse erwartet zwingend beim Erfassen und Einreichen von Kostenvoranschlägen die Angabe des Leistungserbringergruppenschlüssels (LEGS). Das hat zur Folge, dass der LEGS nachgereicht werden muss, damit der Kostenvoranschlag (KV) im Genehmigungsverfahren überhaupt bearbeitet wird.
Um Ihnen hier unnötigen Mehr- und Zeitaufwand zu ersparen, finden Sie nun in der Erfassungsmaske des ekvDialogs eine nützliche Hilfestellung zur LEGS-Ermittlung.
Nach Angabe der PZN können Sie über den Button „Laden“ weitere Daten dazu generieren.
Hier macht sich wieder einmal unsere hauseigene, apothekenindividuelle und sehr umfangreiche Abrechnungsvertragsdatenbank bezahlt. Denn durch die Verknüpfung erhalten Sie, wenn vorhanden, einen Vorschlag für die Befüllung u. a. des LEGS, den Sie für das Einreichen des KVs verwenden können. Dieser beruht auf Ihren Vertragsbeitritten im himiDialog.
Übrigens: Wenn kein AC/TK/LEGS angezeigt wird, und Sie nach dem bundesweit geltenden Hilfsmittelversorgungsvertrag versorgen, können Sie als LEGS 1100000 verwenden.
Produkttipps
- Kostenvoranschläge komfortabel gelöst: bequemes Einreichen, Bearbeiten und Verwalten mit ekvDialog
- Keine Angst vor Hilfsmittel-Rezepten: umfangreiche Unterstützung bei der Hilfsmittelprüfung, -abgabe und -abrechnung
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E-Rezept. Was ist eigentlich ...?
Relevante Begriffe und Bezeichnungen rund um das E-Rezept erklärt.
Q wie Quittung
Anhand der Quittung wird bei der Einlösung eines E-Rezeptes durch den Fachdienst der TI digital bestätigt, dass die Apotheke den technischen Prozess für die Belieferung einer konkreten elektronischen Verordnung ordnungsgemäß abgeschlossen hat. Die Quittung ist zudem ein essentieller Bestandteil des E-Rezept-Abrechnungsprozesses und legitimiert letztendlich den Zahlungsanspruch der Apotheke gegenüber der Kasse. Zusammen mit der eVerordnung, eAbgabe und eAbrechnung wird die Quittung demnach als Datensatz vom Rechenzentrum an den Kostenträger übermittelt.
Erstellt wird die Quittung automatisch: Zum Abschluss der E-Rezept-Abgabe werden der versicherten Person in der Apotheke Informationen über das abgegebene Medikament bereitgestellt – der sogenannte MedicationDispense – und aus dem Fachdienst der gematik wird als Ergebnis die signierte Quittung erzeugt.
Unbedingt beachten: Fristen für den Quittungsabruf
Die Quittung muss bis zum Ende des auf die Abgabe folgenden Werktages abgerufen werden. In Ausnahmefällen (z. B. Störung der TI) ist es erlaubt, den Abruf der Quittung nach Behebung des Fehlers unverzüglich nachzuholen. Weitere zeitliche Ausnahmen sind:
- Sieht eine Verordnung mehrere Abgaben vor, ist der Quittungsabruf erst nach der letzten Abgabe vorzunehmen. Der späteste Zeitpunkt für den Abruf der Quittung ist hier das Ende des auf die letzte Abgabe folgenden Werktages.
- Erlaubt die Anwendung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels keinen Aufschub (§ 4 Absatz 1 AMVV), kann das Abgabedatum vor dem Ausstellungsdatum der elektronischen Verordnung liegen. In diesem Fall gilt die Frist zum Abruf der Quittung ausgehend von der elektronischen Verordnung.
- Bei parenteralen Zubereitungen können die Zeitstempel der Herstellungen und die Abgaben vor dem Zeitpunkt der Erzeugung der elektronischen Verordnung liegen. Auch hier gilt die Frist zum Abruf der Quittung ausgehend von der elektronischen Verordnung.
Um Retaxationen zu vermeiden, sind neben den Regelungen der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung zur Quittung auch alle weiteren gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen einzuhalten.
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Ablauf der Vergütung und Abrechnung von antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen zum 30. Juni 2024

Die Übergangsregelung zur Vergütung für die antivirale Therapie bei COVID-19-Erkrankungen nach § 422 SGB V ist zu Ende Juni 2024 ausgelaufen.
Das letzte Abgabedatum für Belege, die nach den Preisregelungen des § 422 SGB V gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden sollen, ist der 30. Juni 2024.
Davon betroffen sind die Abrechnungspositionen:
- 17977087 – Paxlovid
- 17717386 – AOT-Botendienst
Alle Belege der AOT-Regelversorgung müssen bitte bis zur Abrechnung des Rezeptgutes August 2024 bei uns vorliegen, damit wir die Abrechnung innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen für Sie vornehmen können.
ErfolgsRezepte Newsletter Ausgabe: 4/2024
Was ist im eRezept abrechenbar und was (noch) nicht?

Sehr verkürzt kann hier für das eRezept folgender Merksatz gelten: Alle Arzneimittel, die als Papierrezept kein besonderes Formular brauchen, dürfen im eRezept verordnet werden. Alles, was kein Arzneimittel ist, ist noch nicht eRezept-fähig.
Ein aktuelles Beispiel veranschaulicht die Herausforderung: Seit 01.04.2024 sind die Cannabiszubereitungen und Cannabis-FAM keine Betäubungsmittel mehr. Sie haben die Hürden, die sich aus der kurzfristigen Änderung der juristischen Rahmenbedingungen für Arzt- und Warenwirtschaftssysteme und für Apothekenrechenzentren ergeben haben, bestimmt in der Praxis erfahren. Eine Folge der Änderung war, dass die Cannabiszubereitungen ab dem 01.04.2024 im eRezept verordnet werden durften. Um dies technisch zu ermöglichen, mussten wir jedoch unsere Prüfungen für die erlaubten Abrechnungsfälle anpassen, denn es ist ja noch nicht alles im eRezept erlaubt (siehe Merksatz).
Da Ärztinnen und Ärzte in der Freitextverordnung relativ frei formulieren können, unterstützen wir Sie als Ihr Rezeptabrechner mit konkreten Prüfungen, ob der abgegebene Artikel oder das abzurechnende Sonderkennzeichen ein für das eRezept zugelassener Abrechnungsfall ist.
Achtung: Auf keinen Fall eRezepte ausdrucken und in die Abrechnung geben!
Was ist also zu tun, wenn die Ärztin bzw. der Arzt etwas verordnet, was nicht im eRezept abgerechnet werden kann? Bitte lassen Sie sich dann ein Papierrezept auf dem passenden Formular ausstellen (rosa Muster 16, BtM-Rezept oder T-Rezept). Was keinesfalls geht, ist eRezepte auszudrucken und in die Rezeptabrechnung zu geben. Bei diesem Ausdruck handelt es sich nicht um eine ordnungsgemäße vertragsärztliche Verordnung – wir sind daher nicht in der Lage, diesen abzurechnen. Dies gilt ebenso für nicht verschreibungspflichtige Artikel. Auch Verbandstoffe, Hilfsmittel etc. benötigen zur Abrechnung mit der GKV eine ordnungsgemäße vertragsärztliche Verordnung.
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eRezept. Was ist eigentlich ...?
Relevante Begriffe und Bezeichnungen rund um das eRezept erklärt.
K wie Kosten Versicherter
Das eRezept ist in vielem genauer und umfassender als das Papierrezept. So auch im Bereich der Kosten, die von den Versicherten direkt bei Ihnen in der Apotheke zu leisten sind. Im Papierrezept gibt es nur eine Zuzahlung für alle belieferten Positionen. Mehrkosten werden nur über den Umweg „Angabe des Festbetrages“ in der Taxe dargestellt.
Im eRezept gibt jede einzelne Position Informationen darüber, welche Beträge die Versicherten bei Ihnen schon geleistet haben. Es werden hierbei die Beträge sowohl für die Zuzahlung als auch für die Mehrkosten angegeben. Selbst im Falle einer Abgabe und Abrechnung im Rahmen der künstlichen Befruchtung werden im eRezept die in der Apotheke von den Versicherten zu leistenden Zahlbeträge von Ihrer Warenwirtschaft ermittelt und direkt an die Krankenkasse weitergeleitet. Was Sie also in der Kasse Ihrer Warenwirtschaft sehen und berechnen, kann im eRezept 1 : 1 ohne Umwege an die Kasse weitergeleitet werden.
ErfolgsRezepte Newsletter Ausgabe: 3/2024
Achtung: Abrechnung von Cannabis-Rezepten

Zum 01.04.2024 trat das Cannabisgesetz (CanG) in Kraft. Für Ihre Apotheke bedeutet das erhöhte Aufmerksamkeit bei der Abrechnung. Denn wenn die Cannabisverordnung ab dem 01.04.2024 ausgestellt wurde, dann sollten sie auf rosa Muster-16-Belegen ausgedruckt sein. Bis zum Ausstelldatum 30.04.2024 dürfen Sie aber auch noch BtM-Rezepte akzeptieren.
Für die Belieferungen dieser Verordnungen entfällt unabhängig von der Art des Formulars die Dokumentation in der BtM-Kartei und damit auch die Abrechnungsmöglichkeit der BtM-Gebühr. Tipp: Bitte kontrollieren Sie Ihre abgespeicherten Rezepturen, sofern Sie in Ihrer Warenwirtschaft die BtM-Gebühr beim Taxieren der Rezeptur explizit angeben müssen, und legen Sie sich bei Bedarf neue Einträge an.
Ab dem 01.04.2024 dürfen Cannabis und Cannabis-Zubereitungen von den Ärztinnen und Ärzten als eRezepte verordnet werden. Bitte beachten Sie, dass die gesetzlichen Regelungen auf das Ausstelldatum der Verordnung abgestellt sind. Setzen Sie unsere Premiumrezeptprüfung scanDialog ein, haben Sie die Möglichkeit, das Ausstelldatum von Papierrezepten sicher und nachvollziehbar an uns für die Prüfung zu übergeben, solange das Papierrezept noch bei Ihnen in der Apotheke ist. Wir arbeiten zudem bereits daran, Ihnen im scanDialog und beim Einsenden der Zusatzdaten weitere umfangreiche Prüfungen verfügbar zu machen, um Sie gerade in der noch ungewohnten Anfangsphase des CanG zu unterstützen.
Bei unklaren Fällen empfehlen wir Ihnen, sich zunächst an Ihren Landesapothekerverband zu wenden, bevor Sie uns den Beleg in die Abrechnung für das Rezeptgut 2024/04 übersenden.
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Abrechnung Lieferengpasspauschale

Ab dem Abgabedatum 01.04.2024 gilt die dauerhafte Regelung zur Bedruckung von Papierrezepten, wenn eine Lieferengpasspauschale abgerechnet werden soll. Hierzu sind einige Punkte zu beachten:
- Das SOK 17717446 darf nicht mehr als Rezeptposition aufgedruckt werden.
- Je abzurechnender Lieferengpasspauschale ist das Gesamtbrutto um 60 Cent zu erhöhen.
- Damit die Lieferengpasspauschale abgerechnet werden kann, ist es zwingend notwendig, auf dem Rezept das Sonderkennzeichen für die Nichtverfügbarkeit (02567024) anzudrucken.
- Der Faktor des Nichtverfügbarkeits-SOKs muss je abgerechneter Lieferengpasspauschale den Wert 2, 3, 4 besitzen.
Diese Regelungen gelten unabhängig vom Rezeptformular, z. B. auch auf T-Rezepten, und vom Kostenträger, z. B. auch für Verordnungen zu Lasten der freien Heilfürsorge.
Retaxschutz: Papierrezepte werden zurückgeschickt
Ab dem Rezeptgut April 2024 werden wir Ihnen die falsch bedruckten Papierrezepte zurückschicken, um Sie vor möglichen Retaxationen wegen dieses Formfehlers zu schützen.
Wichtiger Hinweis: Bitte kontrollieren Sie vor allem Ihre hochpreisigen Papierrezepte sorgfältig, ob eine Lieferengpasspauschale angedruckt ist!
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eRezept. Was ist eigentlich ...?
Relevante Begriffe und Bezeichnungen rund um das eRezept erklärt.
B wie Belieferungsfristen
Schon beim Papierrezept gilt es bei der Belieferungsfrist von GKV-Rezepten sehr achtsam zu sein. Beim eRezept wurde die Arzneimittelversorgung von Chronikerinnen und Chronikern mit gleichbleibender Medikation vereinfacht.
Grundsätzlich erlaubt es die Arzneimittelrichtlinie, GKV-Rezepte nur innerhalb von 28 Tagen zu beliefern. Der Gesetzgeber hat im ALBVVG etwas Erleichterung geschaffen und den Kostenträgern eine Retaxation untersagt, wenn diese 28-Tage-Frist um maximal bis zu drei Tagen überschritten wird.
Die allgemeine gesetzliche Gültigkeit einer Verordnung nach § 2 Abs. 5 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) beträgt jedoch drei Monate. Eine Belieferung als Privatrezept ist innerhalb der Frist möglich.
Nach Rücksprache mit der Ärztin bzw. dem Arzt dürfen Rezepte innerhalb dieser Gültigkeitsfrist noch beliefert werden zu Lasten der GKV, wenn sie rechtzeitig von der Patientin bzw. vom Patienten in der Apotheke vorlegt wurden.
Beim Papierrezept erfolgt dazu ein schriftlicher Vermerk im Verordnungsfeld. Im eRezept wird diese Information durch eine Rezeptänderung dokumentiert (siehe auch Dokumentationsmöglichkeiten im eRezept). Hier ist der Schlüssel „Sonstige“ zu wählen und die Apothekerin/der Apotheker muss den Eintrag mit dem Heilberufsausweis (HBA) elektronisch signieren.
Für die Arzneimittelversorgung von Chronikerinnen und Chronikern mit gleichbleibender Medikation bringt das eRezept eine besondere Erleichterung, die beim Papierrezept so nicht möglich ist. Beim eRezept kann die Ärztin bzw. der Arzt nämlich sogenannte Mehrfachverordnungen ausstellen und dadurch für maximal 365 Tage nach dem Ausstellen mehrere Abgaben eines FAMs bestimmen. Jede Abgabe hat ihren eigenen Zeitpunkt, ab wann es eingelöst werden kann. Hier kann die Ärztin bzw. der Arzt aber auch für alle Abgaben einen separaten Starttag festlegen. Bis wann die bzw. der Versicherte eine Abgabe eingelöst haben muss, bestimmt die Ärztin bzw. der Arzt. Die Einlösefrist aller Abgaben endet aber 365 Tage nach Ausstellung automatisch.
Wenn Sie also eine solch ungewohnte Mehrfachverordnung beliefern, achten Sie bitte besonders auf die individuellen Angaben der Ärztin bzw. des Arztes zur Einlösefrist. Wie, wo und wann Ihre Warenwirtschaft Mehrfachverordnungen anzeigt, erfragen Sie bitte direkt bei Ihrem jeweiligen Softwareanbieter.
Setzen Sie unsere Premiumrezeptprüfung scanDialog ein, dann können Sie sich schon bald über neue Prüfungen freuen, die Ihnen dabei helfen, Belieferungsfristen einzuhalten und drohende Retaxationen erfolgreich abzuwenden.
ErfolgsRezepte Newsletter Ausgabe: 2/2024
eRezept. Was ist eigentlich ...?
Relevante Begriffe und Bezeichnungen rund um das eRezept erklärt.
D wie Dokumentationsmöglichkeiten
Beim Papierrezept scheint es verhältnismäßig einfach: Zur Dokumentation wird handschriftlich etwas ins Verordnungsfeld geschrieben. Doch wie schaut das beim eRezept aus? Grundsätzlich gibt es zwei Bereiche, wo Sie beim eRezept ergänzende Informationen zur Abgabe mitgeben können: Zusatzattribute und Rezeptänderung.
Auf den ersten Blick scheint das sehr verwirrend, denn mit dem eRezept haben sich die Möglichkeiten zur Dokumentation gefühlt vervielfacht. Wo man eben beim Papierrezept seine ergänzenden Angaben zur Abgabe einfach ins Verordnungsfeld geschrieben hat, muss beim eRezept darauf geachtet werden, dass die richtige Dokumentation auch an die richtige Stelle eingefügt wird. Mit etwas Übung kommen Sie mit den Dokumentationsmöglichkeiten bestimmt zurecht und entdecken sogar die ein oder andere Erleichterung gegenüber dem Papierrezept.
Dokumentation in den Zusatzattributen
(siehe auch Begriffserklärung dazu hier im Blog)
In den Zusatzattributen wird die Abgabesituation beschrieben, genau so, wie sie sich Ihnen dargestellt hat. Der wichtigste Informationsblock ist wohl die Abgaberangfolge. Wenn diese beispielsweise bei Nichtlieferbarkeit bisher handschriftlich im Verordnungsfeld dokumentiert wurde, wird beim eRezept in den Zusatzattributen die Stufe der Abgaberangfolge mit „nicht lieferbar“ angegeben. Dass der Freitext auch an die richtige Stelle kommt, stellt Ihr Warenwirtschaftssystem sicher.
Erhalten Versicherte ihren Befreiungsausweis zwischen Ausstellung des eRezeptes und dem Einlösen bei Ihnen in der Apotheke, kann dies ganz einfach im eRezept dokumentiert werden. Der Befreiungsstatus, der von der Verordnung abweicht, ist ein eigenes Zusatzattribut. Wenn Sie in der Kasse den Zuzahlungsstatus ändern, kann Ihr Warenwirtschaftssystem die komplette Dokumentation für Sie erledigen.
Etwas aufwändiger wird es, wenn Sie mit dem Verordner Rücksprache halten müssen. Häufig kommt das vor, wenn Arzneimittel nicht lieferbar sind. Zieht sich die Belieferung eines eRezeptes bis nach dem 28. Tag nach der Ausstellung hin, können Sie das eRezept in diesem Fall bis zu drei Monate nach Ausstellung beliefern. Vorausgesetzt, Sie halten dazu mit dem Verordner Rücksprache und dokumentieren dies als Rezeptänderung im eRezept. So wie das Papierrezept von einem Approbierten abgezeichnet werden muss, ist es nun beim eRezept notwendig, dass Sie mit Ihrem Heilberufsausweis (HBA) elektronisch „unterschreiben“.
WICHTIG: Zur Abrechnung von eRezepten sind weiterführende Belege nicht mehr notwendig. Schicken Sie uns daher bitte keine Belege mehr zu, wie zum Beispiel zur Fristüberschreitung bei Nichtlieferbarkeit. Wir können hier technisch keine zusätzliche Dokumentation erzeugen. Sie benötigen auch keine Stifte, Zettel, Büroklammern mehr. Die vollständige Dokumentation für die Kostenträger ist bequem in der Apotheke über Ihr Warenwirtschaftssystem elektronisch zu erledigen, bevor Sie uns schließlich das eRezept zur Abrechnung übersenden.
Dokumentation Rezeptänderung
Die Rezeptänderung ist Bestandteil des Abgabedatensatzes. Hier werden alle Änderungen dokumentiert, die eine Rücksprache mit dem Verordner erfordern oder die in die Verantwortung eines Approbierten fallen.
Hier können Änderungen
- an der ärztlichen Dosierung,
- an der Wirkstoffstärke,
- an der Rezepturzusammensetzung usw. dokumentiert werden.
Eine Rezeptänderung erfordert immer, dass Approbierte mit ihrem HBA „unterschreiben“.
WICHTIG: Im Gegensatz zum Papierrezept kann über eine Rezeptänderung beim eRezept auch nach Rücksprache mit der Ärztin oder dem Arzt nicht aus der Verordnung eines FAMs mit zwei Wirkstoffen in fixer Kombination eine Verordnung über zwei Arzneimittel mit einem Wirkstoff gemacht werden. Hier steht das Grundprinzip des eRezeptes entgegen: Jedes eRezept darf nur die Verordnung eines Arzneimittels umfassen.
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Finden mit Leichtigkeit: Die intelligente Rezeptsuche in apothekeOnline

Muster-16, Hilfsmittelrezepte, eRezepte – bei der Vielzahl an Rezepten wird eine umfassende Suchfunktion zu einer wertvollen Unterstützung.
Mit der Rezeptsuche in Ihrem apothekeOnline-Portal können Sie anhand zahlreicher Filterkriterien gezielt recherchieren und die gewünschten Rezepte im Handumdrehen finden.
In der Ergebnisliste sind die Rezepte klar als Papier- (P) oder eRezept (E) gekennzeichnet. Eine Statusmeldung gibt Auskunft darüber, ob das jeweilige Rezept bereits abgerechnet wurde, sich noch in Verarbeitung befindet, zurückgesendet wurde oder die Abrechnung erst in den Folgemonaten stattfindet. Durch Auswahl eines Rezeptes und Klicken auf die Lupe in der Zeile gelangen Sie zur Detailansicht mit allen wesentlichen Informationen.
Der Auswertungszeitraum ist flexibel einstellbar: Bei §-300-Rezepten können Sie nach den Rezeptdaten der letzten zwei Jahre und des aktuellen Jahres suchen. Für §-302-Rezepte hängt dies davon ab, ob Sie die Serviceleistung Rezept-Archiv abonniert haben – standardmäßig sind die letzten zwei Jahre und das aktuelle Jahr hinterlegt. Durch das Rezept-Archiv können Sie sogar bis zu fünf Jahre zurück nach Rezepten suchen. Die Archivierung der Rezepte erfolgt in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlich zulässigen Speicherfristen.
Übrigens: Im Rezept-Archiv speichern wir im Rahmen der Rezepterfassung nicht nur die Vorderseite, sondern auch die Rückseite der Rezeptbelege in Form von Schwarzweiß- und Graustufenbildern. Bei Bedarf gilt dies auch für sämtliche Anhänge. Insbesondere im Falle von Retaxationen erweist es sich als praktisch, online auf Rezeptimages zugreifen zu können, selbst wenn die Rezepte bereits eine Weile zurückliegen.
ErfolgsRezepte Newsletter Ausgabe: 1/2024
Verordnungen über Kinderarzneimittel der Dringlichkeitsliste – das müssen Sie beachten!

Im Falle von Lieferengpässen hat der Gesetzgeber zum 16.12.2023 eine weitere Austauschregel erlassen. Es soll Apotheken einen flexibleren Austausch von nicht verfügbaren Arzneimitteln ermöglichen und ist ausschließlich auf Kinderarzneimittel, die in der BfArM-Dringlichkeitsliste enthalten sind, beschränkt. Demnach dürfen Sie Verordnungen über Kinderarzneimittel der Dringlichkeitsliste mit Fertigarzneimitteln (FAM) abweichender Darreichungsformen oder mit Rezepturen ohne ärztliche Rücksprache beliefern. Für die richtige Abrechnung der Papier- bzw. eRezepte gibt es allerdings einiges zu beachten:
Papierrezept
Belieferung mit einer Rezeptur:
- Anstatt des FAM wird das Sonderkennzeichen (SOK) 18774446 auf das Rezept gedruckt.
- Dies ist immer mit dem Faktor 1 und als Taxe mit dem Preis für die hergestellte Rezeptur anzugeben.
- Es sind keine Zusatzdaten und damit auch kein neues Rezept notwendig.
- Eine Anwendung des SOK für die Nichtverfügbarkeit 02567024 ist nicht notwendig.
- Eine Lieferengpasspauschale kann nach Auffassung des DAV nicht abgerechnet werden.
Belieferung mit einem FAM in abweichender Darreichung:
- Hier geben Sie die PZN des abgegebenen FAM an.
- Eine Dokumentation mit dem SOK für Nichtverfügbarkeit 02567024 ist notwendig.
- Sie dokumentieren den Austausch mit dem Kürzel „DL“ zusätzlich handschriftlich auf dem Beleg.
eRezept
Belieferung mit einer Rezeptur:
- Sie geben unter dem SOK 18774452 als Rezeptposition alle Informationen an, die auch bei einer verordneten Rezeptur anzugeben wären. Sie müssen also mit Zusatzdaten abrechnen.
Belieferung mit einem FAM in abweichender Darreichung:
- Hier geben Sie das abgegebene FAM im Abgabedatensatz an.
- Über den Rezeptänderungsschlüssel 12 „Sonstige“ kennzeichnen Sie die Abgabe mit „DL“.
- Diese Abgaben sind qualifiziert elektronisch zu signieren. Es ist also ein Heilberufsausweis (HBA) notwendig.
Wie Sie beim Eintrag von Verordnungen über Kinderarzneimittel der Dringlichkeitsliste in Ihrem Kassensystem genau vorgehen, erfragen Sie bitte bei Ihrem Warenwirtschaftsanbieter.
Als Ihr Rezeptabrechner ermöglichen wir Ihnen schon seit dem Rezeptgut Dezember 2023 die Abrechnung dieser Belege. Wenn Sie zudem scanDialog einsetzen, prüfen wir Ihre Rezepte und schützen Sie vor möglichen Retaxationen – z.B., wenn Sie in einem eRezept aus Versehen das SOK für Papierrezepte verwenden.
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eRezept. Was ist eigentlich ...?
Relevante Begriffe und Bezeichnungen rund um das eRezept erklärt.
C wie Chargenbezeichnung
Für alle Packungen, die einen DataMatrix-Code tragen, wenn sie an die Versicherten übergeben werden, muss im eRezept eine Charge angegeben werden. Denn im Falle eines Rückrufs haben die Versicherten Anspruch auf eine zuzahlungsfreie Abgabe einer Alternative. Die Angabe der Charge im eRezept sorgt also dafür, dass alle Beteiligten nachvollziehen können, ob und wie eine schon erfolgte Abgabe eine zuzahlungsfreie Abgabe auslöst. Als Apotheke sind Sie hierbei zur Mitwirkung gesetzlich verpflichtet.
Die Chargenbezeichnung ist Teil des Abrechnungsdatensatzes und wird in der Regel mit Scannen des securPharm-Codes auf der Medikamentenpackung an das Rechenzentrum übermittelt. Fehlt jedoch die Chargenbezeichnung, droht eine Retaxation.
Als Ihr Rechenzentrum prüfen wir die Rezepte, ob eine Charge angegeben wurde. Einen Zusammenhang zwischen den FAM und der angegebenen Charge können wir jedoch nicht überprüfen, da wir als Abrechner keinen Zugriff auf die Informationen aus dem Verifikationssystem haben. Ob es zu einem Artikel einen DataMatrix-Code gibt, entnehmen wir dem ABDA-Artikelstamm, den Sie auch in der Warenwirtschaft einsehen können. Wo Sie die Informationen zur Verifikationspflicht finden, teilt Ihnen Ihr Warenwirtschaftsanbieter mit. In der Regel verfügen die Warenwirtschaftssysteme über eine Funktion zum Nachtragen der Charge.
Wenn Sie keine Packung zur Hand haben, weil z.B. für die Versicherte oder den Versicherten im Dienstleistungsauftrag verblistert wird, gibt es eine schnelle und einfache Übergangslösung: statt der Charge tragen Sie dann „STELLEN“ ein. Auch diese Möglichkeit bietet Ihnen das Warenwirtschaftssystem.
Bei einer Teilmengenabgabe aus einer Großpackung geben Sie die Chargenbezeichnung der Großpackung an.
Übrigens: Auch wenn Sie bei einer Zubereitung ein Fertigarzneimittel (FAM) verarbeiten, muss eine Charge angegeben werden. Das eRezept bietet in den sogenannten Zusatzdaten Herstellung die Möglichkeit, die Chargenbezeichnung einzutragen. Das korrekte Befüllen erfragen Sie bitte bei Ihrem Warenwirtschaftsanbieter.
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Seit 01.02.2024 gelten neue Zuzahlungsregelungen für Versicherte

Lieferengpässe gehören wohl neben dem eRezept mit zu den großen Herausforderungen für Apotheken. Der Gesetzgeber hat nun zum 01.02.24 im Rahmen des Engpassgesetzes (ALBVVG) neue Regelungen für die Zuzahlung getroffen, die vor allem im Zusammenhang mit den aktuellen Lieferengpässen stehen:
Wird nämlich im Fall der Nichtverfügbarkeit das verschriebene Arzneimittel gegen mehrere Einzelpackungen ausgetauscht, muss die bzw. der Versicherte die Zuzahlung nur noch einmal entrichten, und zwar entsprechend der Packungsgröße, die sich ergeben hätte, wenn die verordnete Packung nach Abgaberangfolge hätte beliefert werden können. Entsprechendes gilt bei einer Teilmengenabgabe aus einer Großpackung.
Mit dieser Regelung entfallen für Sie hoffentlich Diskussionen mit Patientinnen und Patienten, die im Falle einer Nichtverfügbarkeit bei Stückelung bzw. Teilmengen bisher Zuzahlungen mehrfach leisten mussten.
Bei der Ermittlung und Taxierung der korrekten, nach Auffassung des DAVs geringsten Zuzahlung nach Abgaberangfolge zum verordneten Mittel für die Versicherten unterstützt Sie die Kassensoftware Ihres Warenwirtschaftssystems.
Als Ihr Rezeptabrechner helfen wir Ihnen bestmöglich bei diesen neuen Zuzahlungsregelungen, indem wir in unseren Prüfungen die Möglichkeit einer Stückelung berücksichtigen.
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Pharmazeutische Dienstleistungen elektronisch abrechnen

Mit der Einführung der elektronischen Abrechnung von pharmazeutischen Dienstleistungen haben Sie seit 01.02.24 auch bei uns die Möglichkeit, die erbrachten Dienstleistungen mit E-Apothekenbeleg einzureichen. Vorausgesetzt, Ihr Warenwirtschaftssystem unterstützt diese Funktionalität bereits.
Aktuell gilt eine Übergangsfrist, bis ab 01.04.2024 die Abrechnung von pharmazeutischen Dienstleistungen nur noch über den E-Apothekenbeleg erfolgen darf. Wir empfehlen Ihnen, so schnell wie möglich vom Papierbeleg auf die elektronische Variante umzustellen.
Ihre Vorteile:
- Ausstellungsfehler werden sofort zurückgemeldet. Damit sinkt das Risiko, dass eine erbrachte Leistung wegen Verfristung nicht zur Auszahlung an den NNF gemeldet werden kann.
- Sie machen sich frühzeitig mit den neuen Abläufen in Ihrem Warenwirtschaftssystem vertraut, bevor die elektronische Abrechnung zum 01.04.2024 verpflichtend wird.
Wir unterstützen Sie abrechnungsseitig ...
- bei der vollständigen technischen Prüfung des E-Apothekenbeleges in seinen Bestandteilen Verordnungsdatensatz, Abgabedatensatz, Quittung.
- Wir prüfen, ob die pharmazeutische Dienstleistung, die nur von Approbierten erbracht werden dürfen, auch von Approbierten signiert wurde.
- Wir stellen die schlüssige Ausstellung des E-Apothekenbeleges sicher.
Übrigens: Der E-Apothekenbeleg ist technisch vom eRezept abgeleitet. Daher kann es vorkommen, dass zuweilen Informationen aus dem Verordnungsdatensatz bemängelt werden, wenn diese nicht den technischen Vorgaben entsprechen. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an Ihren Warenwirtschaftsanbieter. Dieser erstellt für E-Apothekenbelege die Verordnungsdatensätze.
Impfleistungen noch nicht über E-Apothekenbeleg abrechenbar
Für Impfleistungen, die Sie in Ihrer Apotheke durchführen, ist die Umstellung der Abrechnung auf den E-Apothekenbeleg noch offen. Sobald zwischen den Vertragspartnern DAV und GKV-SV eine Einigung erfolgt ist, stellen wir Ihnen die Lösung im Rahmen Ihrer Rezeptabrechnung schnellstmöglich zur Verfügung.
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Neues Jahr – neue Herausforderungen für den Liquiditätshaushalt

Angekündigte Reformpakete, Lieferengpässe, Zinsen, Personalkosten etc. – auf Apotheken warten wohl auch künftig Herausforderungen, die mit finanziellen Belastungen einhergehen. Gut, wenn das Geld genau dann zur Verfügung steht, wenn es gebraucht wird.
Eine Lösung dafür ist unser cashManager, womit Sie besonders kurzfristig auf das Rezeptguthaben Ihrer Apotheke zugreifen und – völlig unabhängig von Abrechnungsterminen – in Eigenregie Ihre Liquidität managen können. Bereits in Ihrem apothekeOnline-Portal hinterlegt, schalten Sie den cashManager am besten gleich frei. Die Software an sich kostet nämlich nichts – erst wenn Sie Geld vor dem üblichen Auszahlungstermin anfordern, fallen Finanzierungsgebühren an. Damit Sie immer wissen, wo Sie stehen, zeigt Ihr cashManager-Konto an, über welches cashManager-Guthaben Sie auf Basis aller Papier- und eRezepte verfügen können. Anstehende Finanzierungsgebühren für die jeweilige Auszahlung werden sofort ermittelt und angegeben. Zudem werden Abschlagszahlungen und das Auszahlungslimit transparent dargestellt. Mehr Infos zum cashManager ...
Schon gesehen? Die Aufzeichnung des Webinars „Liquidität und sichere Rezeptabrechnung“ gibt Ihnen erste Einblicke zum cashManager. Sie suchen eine Lösung für langfristige und planbare Liquidität? Mehr finanzielle Freiheit verschaffen Ihnen hierbei unsere Leistungen Dekade bzw. DekadePLUS. Den Link zur Aufzeichnung finden Sie in Ihrem Kundenportal mein-NOVENTI.de über die Kachel „Apotheke proaktiv“. Weitere Infos ...
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Mit speziellen eRezept-Prüfungen gegen Retaxationen

Dass mit dem eRezept und der damit verbundenen Digitalisierung Rezeptfehler der Vergangenheit angehören, ist ein Trugschluss. Im Gegenteil: Durch das eRezept können sogar neue, bisher fürs Papierrezept nicht relevante, Stolperfallen entstehen. Welch wichtigen Beitrag unser Prüftool scanDialog für unsere Kundinnen und Kunden auch in Zukunft im Hinblick auf eine korrekte und sichere Abrechnung spielt, unterstreicht eine beachtliche Zahl: Allein im Januar wurden mehr als 7,7 Mio. eRezepte über den scanDialog wirksam geprüft und damit Fehlerquellen rechtzeitig vor der Abrechnung aufgespürt, die zu einer Retaxation hätten führen können.
Hinzu kommt, dass es viele vom Papierrezept her bekannte Fehlerursachen weiterhin gibt, sodass der scanDialog auch beim eRezept z.B. auf den Preisanker, das preisgünstigste FAM oder die Rabattvertragserfüllung prüft und der pharmazeutische Abgleich (pharmCheck) nach wie vor ein wichtiges Prüfkriterium darstellt.
scanDialog führt bis zu 400 Prüfungen für alle Papier- und eRezepte in einem durchgängigen Prozess aus. Der Prüfkatalog wird ständig aktuell gehalten und speist sich zudem aus den täglichen Erfahrungen der NOVENTI Rezeptabrechnung. Bei einer der neuen eRezept-Prüfungen kontrolliert der scanDialog beispielsweise, ob die Chargenbezeichnung angegeben ist. Ebenso erfolgen umfangreiche Prüfungen auf die Zusatzattribute, die bei der Bearbeitung eines Rezeptes vom Warenwirtschaftssystem im Hintergrund gesetzt werden. Also u.a. die Abgaberangfolge oder Nichtverfügbarkeit betreffend. Weitere Informationen zu Chargenbezeichnung und Zusatzattribute können Sie übrigens den Erklärungen zu eRezept-Begriffen hier in unserem Blog entnehmen.
Falls Sie unsere Premiumrezeptprüfung scanDialog noch nicht für Ihre Apotheke nutzen, abonnieren Sie das Tool ganz einfach über Ihr apothekeOnline per Menüpunkt „Einstellungen“. Hier geht’s zu weiteren Informationen.
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apothekeOnline: Papier- und eRezepte stets im Blick
Bereits das Startcockpit Ihres Abrechnungsportals apothekeOnline zeigt Ihnen in der Kachel „Rezepteinlieferung“ auf einen Blick, wie viele Rezepte sich mit welchem Bruttorezeptwert in Ihrer aktuellen Abrechnung befinden – klar und deutlich in Papier- und eRezepten unterteilt.
Wenn Sie Details zu den eingereichten Rezepten haben möchten, klicken Sie direkt auf den Pfeil in der Kachel des Startfensters in apothekeOnline oder gehen dort in der Menüleiste auf den Punkt „Abrechnung > Rezepteinlieferung“. In der sich öffnenden Maske wählen Sie den Auswertungszeitraum aus und können die gewünschten Daten direkt anfordern. Zum Login ...
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Ausfall der Telematikinfrastruktur oder des Internets: Was nun?
Die rasant steigende Anzahl der eRezepte verdeutlicht, wie elementar wichtig ein stabiles Internet und eine sichere TI im täglichen Apothekenbetrieb ist. Erfahren Sie mehr zu unserer eRezept Cloud Backup-Lösung, wie wir im Störungsfall die Internetverbindung kurzfristig wiederherstellen oder wie eine unterbrechungsfreie Stromversorgung Ihre Hardware schont und Totalausfällen vorbeugt.
Wenn gar nichts mehr zu gehen scheint, sorgt das eSicherheitskonzept von NOVENTI dafür, die Auswirkungen in Grenzen zu halten. Das eSicherheitskonzept bietet Ihnen mehr Schutz für unter anderem folgende Aspekte:
eRezept Cloud Backup: sobald per TI heruntergeladen, werden die eRezepte im gleichen Moment im persönlichen Cloudspeicher des NOVENTI Systems gesichert. So können eRezepte im Notfall sofort wiederhergestellt und ein wirtschaftlicher Schaden durch Rezeptverlust vermieden werden.
Internet-Ausfallsicherheit: Im Störungsfall wird die Internetverbindung in kürzester Zeit automatisch wiederhergestellt.
Unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV): verhindert Schwankungen im Stromnetz und beugt Hardwareschäden vor.
Der modulare Aufbau des eSicherheitskonzeptes bietet Apotheken einen passgenauen Schutz für ihre IT-/TI-Systeme. Nutzerinnen und Nutzer der Warenwirtschaftssysteme PROKAS® und awintaONE® genießen durch das NOVENTI eSicherheitskonzept eine vollumfängliche Absicherung bei der Bearbeitung von eRezepten. Mehr erfahren ...