Aufgrund des Gesetzes erhalten die Apotheken unabhängig von der Inanspruchnahme für jeden zwischen 20 Uhr und 6 Uhr des Folgetages vollständig erbrachten Notdienst einen pauschalen Zuschuss. Damit wird
Aufgrund des Gesetzes erhalten die Apotheken unabhängig von der Inanspruchnahme für jeden zwischen 20 Uhr und 6 Uhr des Folgetages vollständig erbrachten Notdienst einen pauschalen Zuschuss. Damit wird
DS-GVO, das Recht auf Widerspruch aus Art.21 DS-GVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Art. 20 DS-GVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG
Deutschen Apothekerverband e. V., der für diese Aufgabe Beliehener nach Maßgabe der neuen §§ 19 und 20 Apothekengesetz ist. Die Rechts- und Fachaufsicht für diesen Aufgabenbereich des DAV liegt beim Bu
Deutschen Apothekerverband e. V., der für diese Aufgabe Beliehener nach Maßgabe der neuen §§ 19 und 20 Apothekengesetz ist. Die Rechts- und Fachaufsicht für diesen Aufgabenbereich des DAV liegt beim Bu
DS-GVO, das Recht auf Widerspruch aus Art. 21 DS-GVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Art. 20 DS-GVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG
DS-GVO, das Recht auf Widerspruch aus Art. 21 DS-GVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Art. 20 DS-GVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG