Notdienstfonds wird errichtet und verwaltet vom Deutschen Apothekerverband e. V., der für diese Aufgabe Beliehener nach Maßgabe der neuen §§ 19 und 20 Apothekengesetz ist. Die Rechts- und Fachaufsicht für diesen Aufgabenbereich des DAV liegt beim Bundesministerium für Gesundheit. Der DAV hat in den vergangenen Wochen [...] und dem Nacht- und Notdienstfonds verzichtet und das bewährte bestehende System auch für die neue Aufgabe genutzt werden. Der Nacht- und Notdienstfonds des DAV befürwortet und unterstützt diesen Weg. Um
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