Musteranschreiben für die Apothekenrechenzentren an ihre Kunden Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz (ANSG) Am 7. Juni 2013 hat der Deutsche Bundestag in zweiter und dritter Lesung das Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz – ANSG ohne Gegenstimme verabschiedet. Am 5. Juli 2013 hat auch der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wird das Gesetz damit planmäßig zum 1. August 2013 in Kraft treten und ab diesem Tage wirken. Das von der ABDA im vergangenen Herbst mit der Bundesregierung verabredete Projekt ANSG hat zum Ziel, den Apotheken für geleistete Vollnotdienste einen Zuschuss zu geben und damit den unterschiedlichen Belastungen zwischen den Apotheken Rechnung zu tragen. Politisches Ziel ist es, den Notdienst leistenden Apotheken über die gesamte Patientengemeinschaft (GKV, PKV, Selbstzahler) ca. 120 Mio. Euro pro Jahr leistungsgerecht zur Verfügung zu stellen. Hierzu wird der packungsbezogene Fixzuschlag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 AMPreisV ab 1. August 2013 um „16 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes“ angehoben. Die 16 Cent pro verschreibungspflichtigem Fertigarzneimittel sind von den Apotheken über die Apotheken- rechenzentren an den „Fonds zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken“ (Nacht- und Notdienstfonds) abzuführen. Der Nacht- und Notdienstfonds wird errichtet und verwaltet vom Deutschen Apothekerverband e. V., der für diese Aufgabe Beliehener nach Maßgabe der neuen §§ 19 und 20 Apothekengesetz ist. Die Rechts- und Fachaufsicht für diesen Aufgabenbereich des DAV liegt beim Bundesministerium für Gesundheit. Der DAV hat in den vergangenen Wochen auf der organisatorischen und planerischen Ebene die Arbeiten zum Aufbau des Nacht- und Notdienstfonds aufgenommen. Er hat in Gesprächen u.a. mit Rechenzentren darauf hingewiesen, dass eine effektive und effiziente Umsetzung des Gesetzes im Sinne der Apotheken auf dem sehr ambitionierten Zeitstrahl und unter den festgelegten Rahmenbedingungen nur dann gelingen kann, wenn alle Beteiligten Hand in Hand konstruktiv zusammenarbeiten. Diese Unterstützung möchten wir gerne gemeinsam mit Ihnen leisten. Vor allem zwei Dinge sind jetzt wichtig: 1. Aufbau eines Stammdatenverzeichnisses des Nacht- und Notdienstfonds Da die Arbeit des Nacht- und Notdienstfonds aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen apotheken-betriebsstättenbezogen erfolgen wird und ein zentrales Stammdatenverzeichnis, das die Erfordernisse des Nacht- und Notdienstfonds erfüllt, nicht existiert, muss ein solches neu aufgebaut werden. Dieses Verzeichnis ist unter anderem erforderlich, um die Bescheide über die Auszahlung der Notdienstpauschale erstellen und die Auszahlung vornehmen zu können. Hierzu hat uns der Nacht- und Notdienstfonds des DAV neben den Landes-apothekerkammern um Unterstützung gebeten. Um dieser Bitte entsprechen zu können, benötigen wir Ihre Mithilfe. Bitte senden Sie uns so rasch wie möglich die beigefügte Einverständniserklärung zur Weiterleitung der vom Nacht- und Notdienstfonds benötigten Stammdaten für Ihre Apotheke/Apothekenbetriebsstätten unterschrieben zurück. 2. Einführung von effizienten Prozessen zur Erfüllung der neuen gesetzlichen Aufgabe Nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Apothekengesetz übermitteln die Rechenzentren dem Deutschen Apothekerverband e.V. im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell lesbar auf Datenträgern vollständige Angaben zur Anzahl im jeweiligen Quartal von den einzelnen Apotheken zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Packungen verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel zur Anwendung bei Menschen. Ergänzend sieht das Gesetz nach § 19 Absatz 3 Satz 2 für die Apotheken eine andere Regelung vor. Danach haben sie „dem Deutschen Apothekerverband e.V. die Gesamtzahl der von ihnen im jeweiligen Quartal abgegebenen Packungen verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel zur Anwendung bei Menschen, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet oder nicht als Sachleistung abgegeben wurden, im Wege einer Selbsterklärung mitzuteilen“. DAV, Rechenzentren und Apothekensoftwarehäuser haben sich darauf verständigt, den neuen gesetzlichen Auftrag der Selbsterklärung über einen „Sonderbeleg Selbsterklärung“ in Form eines maschinenlesbaren Muster 16 Rezeptes zu erfüllen. Um die Ablaufprozesse zwischen dem neuen Nacht- und Notdienstfonds des DAV sowie Apotheken und Rechenzentren möglichst effizient und verwaltungsschlank zu organisieren, haben sich DAV und Rechenzentren ferner darauf verständigt, den „Sonderbeleg Selbsterklärung“ in die bestehenden Ablaufprozesse der monatlichen Rezeptabholung und Rezeptabrechnung zu integrieren. Dies ist auch im Rahmen des ANSG möglich. Analog wollen wir in Abstimmung mit dem DAV die Verpflichtung der Apotheken nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Apothekengesetz, wonach der neue zweckgebundene Festzuschlag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 über die Rechenzentren an den DAV abzuführen ist, ebenfalls monatlich erfüllen. Im diesem Zusammenhang bieten wir Ihnen ein kostensparendes, verwaltungsschlankes Dienstleistungsangebot an. Diese sieht vor, dass Sie uns beauftragen, für Sie eine Vielzahl der im Zusammenhang mit dem ANSG vorzunehmenden Aufgaben als Dienstleistung zu übernehmen. Damit kann im Ergebnis auf einen neu aufzubauenden Abrechnungsweg zwischen Ihnen und dem Nacht- und Notdienstfonds verzichtet und das bewährte bestehende System auch für die neue Aufgabe genutzt werden. Der Nacht- und Notdienstfonds des DAV befürwortet und unterstützt diesen Weg. Um die Stammdaten Ihrer Apotheke an den Nacht- und Notdienstfonds weiterleiten und die unter Punkt 2 genannten beschriebenen Dienstleistungen für Sie übernehmen zu können, benötigen wir Ihr schriftliches Einverständnis. Bitte senden Sie uns die beiden beigefügten Einverständniserklärungen bis 22. Juli 2013 für Ihre Apotheke/Apothekenbetriebsstätten unterschrieben zurück. Für dringende Rückfragen steht Ihnen Ihr Kundenberater / bekannter Ansprechpartner zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
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