Tätigkeit eines Berufsgeheim- nisträgers mitwirken und unbefugt ein fremdes Ge- heimnis offenbaren, das ihnen bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist, nach § 203 Abs. 4 S. 1 [...] Personen (z.B. Subunternehmer), die damit befasst sind, sich in Text- form dazu verpflichtet haben, die ihnen bei der Aus- übung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt ge- wordenen Berufsgeheimnisse nicht [...] si- cherstellen, • die Fähigkeit, die Verfügbarkeit der personenbe- zogenen Daten und den Zugang zu ihnen bei ei- nem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen, sicherstellen sowie
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