3b.Krankenhäuser und Gesundheitsämter, soweit es sich um Arzneimittel mit antibakterieller oder antiviraler Wirkung handelt, die dazu bestimmt sind, auf Grund des § 20 Abs. 5, 6 oder 7 des Infektionsschutz-
der Vergütung und Abrechnung von antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen zum 30. Juni 2024 Die Übergangsregelung zur Vergütung für die antivirale Therapie bei COVID-19-Erkrankungen