tte verwendet, ein eigener Sonderbeleg zu bedrucken, auch wenn im aktuellen Berichtszeitraum kein Arz- neimittel über dieses IK abgegeben wurde und damit eine „Null-Ausweisung“ erfolgt. Da der NNF nicht
Apotheke muss 1 x im Monat (1. Werktag des Monats für den vergangenen Monat) den PKVAbsatz an das ARZ übermitteln: Dazu bedruckt sie den Sonderbeleg „Selbsterklärung“ und reicht diesen zusammen mit dem
Apotheke muss 1 x im Monat (1. Werktag des Monats für den vergangenen Monat) den PKVAbsatz an das ARZ übermitteln: Dazu bedruckt sie den Sonderbeleg „Selbsterklärung“ und reicht diesen zusammen mit dem