der ärztlich kontrollierten Selbst- behandlung von Blutern an seine Patienten abgegeben werden dür- fen, b) Gewebezubereitungen oder tierisches Gewebe, c) Infusionslösungen in Behältnissen mit mindestens
gen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergrei- fen. 7.2. Die Auslagerung auf Subunternehmer oder der Wech- sel des bestehenden Subunternehmers sind zulässig