Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist, nach § 203 Abs. 4 S. 1 StGB strafbar machen. Zudem macht sich eine mitwirkende Person nach § 203 Abs. 4 S. 2 StGB strafbar, sollte sie [...] bekannt ge- wordenen Berufsgeheimnisse nicht unbefugt zu offen- baren und sie über die mögliche Strafbarkeit nach § 203 Abs. 4 StGB belehrt wurden. Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer darauf hin, dass sich eine mitwirkende Person nach § 203 Abs. 4 S. 2 StGB strafbar macht, sollte sie sich einer weiteren mitwirken- den Person bedienen, die ihrerseits unbefugt ein
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