Informationen rund um Ihre Rezeptabrechnung

Sie sind auf der Suche nach praktischer Hilfestellung rund um Ihre Rezeptabrechnung? Dann sind Sie hier genau richtig. Zum exklusiven Kunden-Newsletter bieten wir vertiefende Einblicke in relevante Themen mittels unseres Blogs.

Up-to-date: Tauchen Sie ein in Ihre ErfolgsRezepte für die Rezeptabrechnung! Was Sie erwartet? Rezeptabrechnungsrelevante Themen, Ergänzungen zu Updates aus apothekeOnline, Gesetzesänderungen, Tipps für Ihren reibungslosen Arbeitsalltag!

Viel Freude beim Lesen und Entdecken!

ErfolgsRezepte Newsletter Ausgabe: 4/2025

IKK-classic-Hilfsmittelversorgungsvertrag gekündigt

Der Hilfsmittelversorgungsvertrag mit dem DAV (AC/TK 19 99222) wurde zum 30. Juni 2025 gekündigt. Das bedeutet, dass Sie Hilfsmittel dieses Vertrages mit Abgabedatum ab dem 1. Juli 2025 nicht mehr zu Lasten der Kasse abrechnen können.

Dauerverordnung mit Abgabedatum bis zum 30. Juni 2025
Die Versorgung mit Milchpumpen und Zubehör kann für die Dauer der Verordnung regelhaft abgerechnet werden, sofern die Abgabe bis zum 30. Juni 2025 erfolgt ist. Dies wäre grundsätzlich bis einschließlich zum 180. Tag möglich und genehmigungsfrei, sofern eine vertragsärztliche Verordnung vorliegt.

Bei einer Verordnung ohne Angabe einer Mietdauer kann entsprechend der Mietdauer von höchstens vier Wochen die Abrechnung erfolgen. Darüber hinaus wäre eine Einzelfallentscheidung bei der Krankenkasse einzuholen.

Sind Sie ab dem 1. Juli 2025 einem IKK-classic-Hilfsmittelversorgungsvertrag beigetreten?
Dann senden Sie uns bitte auf schnellstem Wege Ihre Beitrittsbestätigung. Wenn Sie das NOVENTI Tool himiDialog einsetzen, geht das ganz einfach über den Upload-Button. Oder Sie nutzen Ihr Kundenportal mein-NOVENTI.de für die Übersendung.

Wichtig: Hilfsmittelverordnungen für die IKK-classic, für die uns ab dem 1. Juli 2025 weder ein Beitritt zu einem Hilfsmittelversorgungs- oder Individualvertrag noch eine Genehmigung vorliegt, werden wir zurücksenden! Alle bisherigen Beitritte zu Individualverträgen (z. B. Inkontinenzversorgung) gelten natürlich weiterhin.

IKK-classic-Hilfsmittel (LEGS 19 99388)
Bei diesem Vertrag kam es zwischenzeitlich zu einer Vertragsergänzung: Die Produktgruppe 03 Applikationshilfen wurde rückwirkend ab 1. Juli 2025 aufgenommen.

Wichtig: Falls Sie dieser Produktgruppe ebenfalls beigetreten sind, tragen Sie bitte Ihren Beitritt direkt im himiDialog ein (Sie können den Vertrag über die HIMI-VERTRAGSSUCHE mit dem AC/TK = LEGS 1999388 finden) oder Sie nutzen Ihr Kundenportal mein-NOVENTI.de dafür.

TIPP:
Sie nutzen den himiDialog noch nicht? Hier erhalten Sie weitere Informationen zu diesem praktischen Tool rund um die zuverlässige Abgabe und Abrechnung von Hilfsmitteln.

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Neu: elektronische Meldung der PKV-Rx-Packungen

Mit Ende Juni 2025 läuft die monatliche Meldung der abgegebenen PKV-Rx-Packungen an den Nacht- und Notdienstfonds (NNF) per bedruckten Sonderbeleg, also in Papierform, aus.

Ab 3. Quartal 2025 ist kein Papierbeleg mehr auszufüllen, die Meldung zum Monatsende erfolgt dann mittels E-Rezept-Datensatz. Das heißt, für die PKV-Belege zum Abrechnungsmonat Juli 2025 ist bereits der entsprechende elektronische Abrechnungsbeleg eNNF zu verwenden. Bitte beachten Sie dabei, dass nun neu je IK und Monat mehrere Meldungen getätigt werden können.

Apotheken, die ein PROKAS-System einsetzen, finden weitere Informationen dazu in ihrem mein-NOVENTI.de-Kundenportal.

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E-Rezept. Was ist eigentlich ...?

Relevante Begriffe und Bezeichnungen rund um das E-Rezept erklärt.

A wie Abgaberangfolge, P wie Preis

Was wird eigentlich wann ermittelt? Im aktuellen Rahmenvertrag nach § 129 SGB V wird für Arzneimittel eine Abgaberangfolge der austauschbaren Artikel ermittelt. Innerhalb dieser müssen Sie die vertraglichen Substitutionspflichten erfüllen. Die Abgaberangfolge ergibt sich unter Berücksichtigung von Preisinformationen wie AVP, Festbetrag, Herstellerrabatte nach § 130 a SGB V. 

Die Abgaberangfol e wird von Ihrer Warenwirtschaft automatisch ermittelt, sobald Sie das E-Rezept aus dem Rezeptspeicher in Ihre Kasse laden. Die zu diesem Zeitpunkt festgelegte Abfolge von vertraglichen Alternativen bildet die Basis für die Belieferung des E-Rezeptes – sie bleibt bis zur Abgabe in dieser Form für Sie verpflichtend!

Um die Abgaberangfolge nachvollziehen zu können, wird in der Quittung des E-Rezeptes das Datum des Herunterladens verpflichtend angegeben.

Aktuell können sich die Beschaffungsprozesse in der Apotheke länger hinziehen. Daher kommt es vor, dass sich zwischen dem Ermitteln der Abgaberangfolge und der Abgabe die Preisangaben zu den vertraglichen Alternativen geändert haben. Selbst die ganze Abgaberangfolge kann sich zwischenzeitlich ändern. Jedoch ist es nicht notwendig, noch einmal von vorn anzufangen und neu zu ermitteln, weil mit dem Datum des Herunterladens die Abgaberangfolge sicher im E-Rezept festgelegt ist. 

Bei der Abgabe ist es dagegen notwendig, den aktuellen Preis des Arzneimittels in der Taxe und für die Berechnung der Zuzahlung zu berücksichtigen und im E-Rezept anzugeben. Falls Sie schon eine Anzahlung auf die Zuzahlung von der versicherten Person erhalten haben, kann sich hierbei unter Umständen eine Differenz ergeben. Auch der Preis, den Sie über die Rezeptabrechnung von der Kasse der Patientin bzw. des Patienten bekommen, richtet sich ausschließlich nach dem Abgabedatum

ErfolgsRezepte Newsletter Ausgabe: 2/2025

Impfungen in der Apotheke – seit Anfang April elektronisch

Mit der Durchführung von Corona- und Grippeimpfungen tragen die öffentlichen Apotheken zur Gesundheitsfürsorge in Deutschland entscheidend bei. Zum 01.04.2025 wurde die Abrechnung in diesem Bereich von bisherigen Papierbelegen ebenfalls auf elektronische Belege umgestellt.

Bitte für Impfungen seit dem 01.04.2025 beachten:
Wie Sie es schon von der Abrechnung zu pharmazeutischen Dienstleistungen kennen, erstellen Sie in Ihrer Warenwirtschaft einen elektronischen Eigenbeleg für diese Impfungen. Damit Sie sicher die Vergütung für die durchgeführte Impfung erhalten, führen wir im NOVENTI Rechenzentrum eine technisch aufwendige Prüfung für die Eigenbelege durch.

Hinweis: Die Umstellung auf den vollständig elektronischen Weg der Abrechnung verändert nichts an den Vergütungen und an den möglichen Patientengruppen, die in der Apotheke geimpft werden können.

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Nullerrezept im E-Rezept – Änderung zum 01.04.2025

Fällt bei Rezepten mit Abgabedatum 01.04.2025 der Abgabepreis des Arzneimittels unter die Regelungen zur minimalen Zuzahlung der Versicherten von 5 Euro, wird Ihre Warenwirtschaft einen Unterschied in den Angaben der Taxe und der Zuzahlung zwischen Papierrezept und E-Rezept machen.

Im Papierrezept werden Taxe und Zuzahlung mit Null angegeben, daher für diese Abgaben auch der Begriff „Nullerrezept“.

Im E-Rezept ist diese Darstellung nicht mehr notwendig, da sowohl die Zuzahlung als auch die Mehrkosten bezogen auf das taxierte Arzneimittel angegeben werden können. Bei einem Arzneimittel mit einem AVP von z. B. 3,49 Euro wird ab dem Abgabedatum 01.04.2025 im E-Rezept die Taxe mit 3,49 Euro und die Zuzahlung mit 3,49 Euro angegeben.

Falls für das Arzneimittel Herstellerrabatte nach § 130a SGB V im ABDA-Artikelstamm hinterlegt sind, werden diese an den Kostenträger abgeführt. Wie für alle Herstellerrabatte führt NOVENTI das Inkasso beim Hersteller für Sie durch, sofern Sie uns damit beauftragt haben. In Ihrer Aufstellung zum Herstellerrabatt werden Sie diese Abgaben künftig ebenso finden, sobald Sie über ein E-Rezept abrechnen.

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AEP-basierte Hilfsmittel mit PZN bedrucken

Kostenträger erwarten in der Regel bei AEP-basierten Hilfsmittelrezepten, dass in der Abrechnung (§ 302 SGB V) die PZN mit übermittelt wird. Um dies zu gewährleisten, ist es nötig, dass die Hilfsmittelverordnung mit der PZN und der Packungszahl bedruckt wird. NOVENTI sorgt dafür, die Hilfsmittelnummer und die Stückzahl zu ermitteln, und lässt alle Informationen in die Abrechnung einfließen. Im Sinne einer sicheren Abrechnung für Sie werden wir daher zukünftig die korrekte Bedruckung umfassend prüfen und falsch deklarierte Verordnungen an Sie zurücksenden. Damit ermöglichen wir Ihnen, die betreffenden Hilfsmittelrezepte zu korrigieren und berichtigt erneut einzuliefern.

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E-Rezept. Was ist eigentlich ...?

Relevante Begriffe und Bezeichnungen rund um das E-Rezept erklärt.

P wie Prüfungsmeldungen

In der Warenwirtschaft ist Ihnen bestimmt schon die Anzeige für Meldungen zum E-Rezept aufgefallen. Diese Meldungen werden direkt von uns, Ihrem NOVENTI Rechenzentrum geliefert. Wir überprüfen für Sie die technischen, gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen, die bei einem E-Rezept für eine sichere Abrechnung zu beachten sind. Dabei werden sowohl der von Ihnen erstellte Abgabedatensatz als auch der Verordnungsdatensatz der Arztpraxis berücksichtigt, um maximale Abrechnungssicherheit für Sie zu gewährleisten.

  • Werden technische Formalien im E-Rezept grob verletzt, erhalten Sie die Meldung „Nicht abrechenbar“ zurück. Hier müssen Sie handeln, um die Abgabe vergütet zu bekommen.
  • Wenn die Meldung in der Warenwirtschaft den Status „Fehler“ anzeigt, dann raten wir Ihnen, das E-Rezept unbedingt zu kontrollieren. In solchen Fällen ist das Retaxationsrisiko nach unserer technischen Einschätzung relativ hoch. Sie sollten jedoch wissen, wird hier nicht gehandelt, werden wir solche E-Rezepte auch unverändert abrechnen.
  • Bei einem Status „Verbesserbar“ lohnt sich zumindest ein prüfender Blick auf die Angaben im E-Rezept – hier gibt es vieles zu beachten und zu erfüllen, was vielleicht während der Abgabe zu kurz gekommen ist und bei ungenauerer Betrachtung durchaus eine Retaxation nach sich ziehen kann.
  • Hinweise erhalten Sie zudem, wenn die Abgabekonstellation von uns als Abrechner mit den Informationen des E-Rezepts nicht vollständig beurteilt werden kann, weil es im Zusammenhang mit der Abgabe viele Regelungen bzw. Bedingungen gibt, die zu beachten sind.

Damit Sie Unregelmäßigkeiten optimal nachvollziehen können, geben wir immer genau an, in welchem Bereich eines E-Rezeptes unsere Prüfung auf etwas Auffälliges gestoßen ist.

TIPP: Setzen Sie das mehrstufige NOVENTI Rezeptprüfsystem ein, um bereits frühzeitig Fehler zu erkennen, bei Bedarf zu korrigieren und präventiv Retaxationen zu vermeiden. Mehr Informationen finden Sie hier ...

ErfolgsRezepte Newsletter Ausgabe: 1/2025

Pflegehimipauschale erhöht sich auf 42 Euro

Ab Januar 2025 haben Patienten, die zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel berechtigt sind, einen Anspruch auf eine Monatspauschale in Höhe von 42 Euro. Diese Dynamisierung wurde vom Gesetzgeber mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz in den § 30 SGB XI aufgenommen (PUEG vom 23. Juni 2023). Ein erneuter Antrag für Patienten, die bereits eine Genehmigung für diese Pflegehilfsmittel haben, ist nicht erforderlich.

Die bis Dezember 2024 gültige Maximalpauschale betrug 40 Euro. Der Anspruch auf die höhere Pauschale entsteht nach Aussage des DAV für Versorgungen ab Versorgungszeitraum Januar 2025, unabhängig vom Abgabedatum.

Wichtiger Hinweis: Bei der Versorgung von Versicherten mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch gilt für Apotheken nach wie vor der DAV-Vertrag von 2006. Dieser ist zwar vom GKV-Spitzenverband zum 30.09.2024 gekündigt worden. Über einen neuen Versorgungsvertrag besteht zwischen DAV und GKV-Spitzenverband jedoch noch Uneinigkeit, sodass der DAV einen Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens eingereicht hat. Bis zum Abschluss dieses Verfahrens gelten die Regelungen des Vertrages aus 2006 eben weiter.

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Neues Sonderkennzeichen: Versorgungsmangel für isotonische Kochsalzlösung

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat am 17.10.2024 einen Versorgungsmangel für isotonische Kochsalzlösungen bekanntgegeben und den Landesbehörden gestattet, importierte Ware ohne deutsche Zulassung auf dem Markt zuzulassen.

Um diese Importe abzurechnen, ist dafür rückwirkend zum 01.12.2024 ein neues Sonderkennzeichen zur Verwendung in den Zusatzdaten eingeführt worden: 18774713.

Wenn Sie ab dem 01.12.2024 isotonische Kochsalzlösungen mit importierten NaCl-Lösungen hergestellt haben, nutzen Sie bitte das neue Sonderkennzeichen 18774713 für Abgaben von Zubereitungen, um Retaxationen vorzubeugen.

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Neuordnung des Sozialentschädigungsrechts

Im vergangenen Jahr hat der Gesetzgeber die zahlreichen gesetzlichen Regelungen zum Sozialentschädigungsrecht neu geordnet. Zuletzt ist das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) zum 01.01.2025 in Kraft getreten. Die Bundeswehr hat im Rahmen der Neuordnung die Unfallkasse Bund Bahn für die Abwicklung der Abrechnung von Arzneimitteln und Hilfsmitteln gewonnen. Daher erfolgen Verordnungen für Wehrdienstbeschädigte seit dem 01.01.2025 zu Lasten der Unfallkasse Bund Bahn unter dem IK 120392413.

Bitte beachten Sie in der Belieferung und in der Abrechnung dazu die aktuellen Regelungen der Berufsgenossenschaften. Über diese Weblinks erhalten Sie weiterführende Informationen:

https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/soziales-entschaedigungsrecht/informationsseite-seg

https://www.uv-bund-bahn.de/versicherte-und-leistungen/soldatenentschaedigung/

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E-Rezept. Was ist eigentlich ...?

Relevante Begriffe und Bezeichnungen rund um das E-Rezept erklärt.

B wie Berufskrankheit / Arbeitsunfall

Beim Ausstellen von Verordnungen zu Lasten der Unfallkassen und Berufsgenossenschaften ist das E-Rezept für Ärztinnen und Ärzte genauer als das Papierrezept. Wurde beim Papierrezept bei einem Betriebsunfall das Feld „Arbeitsunfall“ angekreuzt und bei einer Berufskrankheit dieses einfach frei gelassen, kennzeichnet der Arzt jetzt schon bei der Verordnung des E-Rezeptes exakt, ob es sich um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit handelt.

Werden Versicherte mit einem Arbeitsunfall behandelt, dann ist im E-Rezept eindeutig der Unfalltag und der Unfallbetrieb vom Arzt anzugeben. Im Falle einer Berufskrankheit wiederum dürfen beide Angaben vom Arzt nicht gemacht werden.

Achtung: Sollten im Verordnungsdatensatz des Arztes die Angaben unplausibel sein, wie z. B. ein Unfalldatum in der Zukunft, beachten Sie unbedingt unsere Rückmeldungen!

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500 Euro für Ihre gute Empfehlung – Vertrauen zahlt sich aus

Seit 125 Jahren vertrauen Apotheken in Deutschland auf unsere zuverlässige und sichere Abrechnung. NOVENTI wird von Kolleginnen und Kollegen immer wieder empfohlen und ist dieses Jahr bereits zum sechsten Mal in Folge als „Bestes Abrechnungszentrum“ ausgezeichnet worden. Zuletzt im Rahmen der Marktumfrage FAVORITEN 2024, die von DAP und IQVIA im Auftrag des Apotheken Management Institutes und der Apothekenfachzeitschrift Die erfolgreiche Apotheke im Zeitraum Juni und Juli 2024 durchgeführt wurde.

Geben Sie jetzt Ihre guten Erfahrungen mit der NOVENTI Rezeptabrechnung weiter – erhalten Sie als Dankeschön eine Werbeprämie in Höhe von 500 Euro als Gutschrift auf Ihr Abrechnungskonto* ...

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* Teilnahmeberechtigt sind alle Abrechnungskundinnen und -kunden der NOVENTI HealthCare GmbH (Rezeptabrechnung für Apotheken). Voraussetzung für den Prämienerhalt ist die Abwicklung von mindestens drei Abrechnungsvorgängen über NOVENTI. Werbung bei Geschäftsübergabe ist möglich (keine Abrechnungsgutschrift). Wird eine Interessentin / ein Interessent mehrmals geworben, entscheidet die Reihenfolge des Eingangs der Mitteilung über den Anspruch.

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Privatversicherte: Zeit und Aufwand sparen mit NOVENTI PKV

Nutzen Sie mit NOVENTI PKV eine maßgeschneiderte Lösung für PKV-Abrechnung, Mahnwesen und Inkasso bei Privatversicherten. Wir übernehmen für Ihre Apotheke neben der Rechnungserstellung auch den Zahlungseingang und alle Mahnstufen. Unsere flexiblen Vorfinanzierungsvarianten geben Ihnen zusätzliche Sicherheit, damit Sie nicht länger als nötig auf Ihr Geld warten müssen.

Detaillierte Infos und eine Kontaktmöglichkeit finden Sie in diesem PDF-Download.