FAQS APOTHEKENNOTDIENST SICHERSTELLUNGSGESETZ (ANSG) Welche Ziele sollen mit dem ANSG erreicht werden? Mit dem Gesetz wird die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung nachhaltig und rund um die Uhr sichergestellt. Insbesondere in bevölkerungsärmeren ländlichen Regionen gibt es naturgemäß weniger Apotheken. Sie sind damit durch das häufigere Ableisten von Notdiensten besonders belastet. Aufgrund des Gesetzes erhalten die Apotheken unabhängig von der Inanspruchnahme für jeden zwischen 20 Uhr und 6 Uhr des Folgetages vollständig erbrachten Notdienst einen pauschalen Zuschuss. Damit wird man den individuell unterschiedlichen Belastungen der Apothe ken durch den Notdienst gerecht. Wie wird der Nacht- und Notdienstfonds finanziert? Der Fonds wird von den GKV und PKVKassen (Patientengemeinschaft) finanziert. Zur Finanzierung des Fonds wird der packungsbezogene Fixzuschlag für alle verschreibungspflichtigen Fertig arzneimittel zur Anwendung am Menschen (nicht nur die im Notdienst abgegebenen RxFAM) ab 01. August 2013 um 16 Cent netto erhöht. Diese 16 Cent sind von den Apotheken – über die Apothekenrechenzentren – an den Fonds abzuführen. Wer verwaltet den Nacht- und Notdienstfonds? Der Nacht und Notdienstfonds wird vom Deutschen Apothekerverband e. V. verwaltet. Die Rechts und Fachaufsicht für diesen Aufgabenbereich des DAV liegt beim Bundesministerium für Gesundheit. Bis wann muss die Einverständniserklärung beim Rechenzentrum vorliegen? Um die Abwicklung für den Abrechungsmonat August sicherzustellen, benötigen wir die unterzeichnete Einverständniserklärung bis spätestens Ende Juli 2013. Was passiert, wenn beim Rechenzentrum keine unterzeichnete Einverständniserklärung vorliegt? Die Rechenzentren können die Stammdaten der Apotheke aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht an den Fonds weiterleiten. Der Sonderbeleg Selbsterklärung (PKVAbsatz) kann nicht vom Rechenzentrum verarbeitet werden. Die PKV Absätze müssen direkt von der Apotheke an den Fonds weitergeleitet werden. Geschieht das nicht muss die Apotheke damit rechnen, dass der Fonds den ausstehenden Betrag schätzt und für die Schätzung eine Gebühr verlangt. Die 16 Cent Fixzuschlag pro RxFAM für GKV und PKV müssen direkt von der Apotheke an den Fonds überwiesen werden. Die Auszahlung der Zuschüsse aus dem Fonds muss direkt zwischen Apotheke und Fonds geregelt werden. Was muss die Apotheke – neben der Unterzeichnung der Einverständniserklärung – noch tun? Die Apotheke muss 1 x im Monat (1. Werktag des Monats für den vergangenen Monat) den PKVAbsatz an das ARZ übermitteln: Dazu bedruckt sie den Sonderbeleg „Selbsterklärung“ und reicht diesen zusammen mit dem normalen Rezept gut bei dem Rechenzentrum ein. Wichtig: Pro Kalendermonat und IK wird je 1 Sonderbeleg bedruckt. Der PKVAbsatz wird über die Warenwirtschaft ermittelt. Die weiteren Daten und Geldflüsse übernimmt das Rechenzentrum für Sie. Wie sieht der Sonderbeleg Selbsterklärung aus? Ein Beleg je Kalendermonat und IK über PKVAnteil Abgabe/Ausstelldatum ist erster/bzw. letzter des Kalendermonats Im Taxefeld steht die Anzahl der RxFAMPackungen zu Lasten der PKV Datum und Unterschrift des Apothekers Woher bekommen die Apotheken den Beleg für die Selbsterklärung? Der Sonderbeleg wird über den Nacht und Notdienstfonds verteilt. Wie sind im Nacht- und Notdienst abgegebene Rezepte zu bedrucken? Die Apotheke erhält weiterhin für jedes im Nacht und Notdienst belieferte Rezept die NoctuGebühr. Die Rezepte sind wie bisher zu bedrucken. Wo sieht die Apotheke, welche Gelder an den Fonds abgeführt bzw. welche Zuschüsse vom Fonds ausgezahlt wurden? Dies wird übersichtlich in der Monatsabrechnung ausgewiesen. Bis wann ist der Sonderbeleg spätestens beim Rechenzentrum einzureichen? Stichtag ist der Quartalsendmonat (Mrz/Jun/Sep/Dez). Spätestens im Quartalsendmonat müssen alle Sonderbelege der drei Quartalsmonate vorliegen. Beispiel: Im Dezember müssen alle Sonderbelege für die Monate Oktober, November und Dezember eingereicht sein. Ab wann muss die Apotheke die Sonderbelege direkt beim Nacht- und Notdienstfonds einreichen? Stichtag ist der Quartalsendmonat (Mrz/Jun/Sep/Dez). Nach Quartalsende müssen fehlende Sonderbelege für das abgelaufene Quartal, spätestens vier Wochen nach Quartalsendmonat, direkt an den NNF an folgende Adresse geschickt werden: NNF, Alte Jakobstr. 85/86, 10179 Berlin Beispiel: Bis Dezember wurden zwei Sonderbelege für die Monate Oktober und November eingereicht; der Sonder beleg für Dezember wurde nicht mehr innerhalb des Quartalsendmonats eingereicht. Dieser fehlende Sonderbeleg muss bis spätestens 28.01.2014 direkt an den NNF geschickt werden. 666 Kein Rezept Abgabemonat Ende Mit der Unterzeichnung bestätige ich, dass die auf der Selbsterklärung gemachten Angaben zutreffend sind. Abgabe nach § 19 Absatz 3 Satz 2 ApoG Summe Apotheken-Nummer / IK Sonderkennzeichen Fonds-IK Abgabemonat Beginn Empfänger AnzahlFaktor Selbsterklärung zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken nach § 19 Absatz 3 Satz 2 Apothekengesetz über alle unter dem oben angegebenen IK im Abgabemonat nicht zulasten der GKV oder nicht als Sachleistung abgegebene Rx-Packungen zur Anwendung bei Menschen. Datum und Unterschrift des Apothekers/der Apothekerin Nacht- und Notdienstfonds des DAV SONDERBELEG 661100310 02567768 1 390 3,90 +1234567+ 179999900 9999999999 999999900 99999 01.08.13 310813 Testapotheke 80000 Testhausen 01.09.2013 Nacht- und Notdienstfonds
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