an Krankenhäuser und diesen nach § 14 Absatz 8 Satz 2 des Apotheken- gesetzes gleichgestellte Einrichtungen sowie an Justizvollzugsanstalten und Jugendarrestanstalten, FAQ – Stand 04.09.2013 verantwortlich [...] an die in § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 9 des Arzneimittelgesetzes genannten Personen und Einrichtungen unter den dort bezeichneten Vo- raussetzungen, und damit an: 2. Krankenhäuser und Ärzte, soweit [...] zur Durchführung öffentlich-rechtlicher Maßnahmen bestimmt sind, 5. auf gesetzlicher Grundlage eingerichtete oder im Benehmen mit dem Bundesministerium von der zuständigen Behörde anerkannte zentrale Be
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