lediglich für eine Dauer von 90 Tagen (Kalender- tage) in der Software vorgehalten werden bzw. einseh- bar sind. Ein Zugriff auf die Daten ist nach diesem Zeit- raum grundsätzlich nicht mehr möglich. 8.6. [...] oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt ge- wordenen Berufsgeheimnisse nicht unbefugt zu offen- baren und sie über die mögliche Strafbarkeit nach § 203 Abs. 4 StGB belehrt wurden. Der Auftraggeber
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