Anlage 7 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 Absatz 3 SGB V) geregelt sind. Was fachlich in einem Zusatzattribut beschrieben wird, ist in der Zusatzattributgruppe angegeben. Zum Beispiel
zentrale Verwaltung aller KVs inklusive detaillierter Historie hohe Qualität auf Grund technischer und fachlicher Prüfung dadurch Beschleunigung des Genehmigungsprozesses höchste Datensicherheit durch PKI-Zertifikat