Belege, z.B. nach § 302 erstellen: 1 Abrechnungsmonat wählen 2 Im Feld „Abrechnung nach“ nach dem Kennzeichen „§ 302“ selektieren Im Anschluss erhalten Sie eine Liste, aller nach § 302 abgerechneten Belege
es im Fehlerfall notwendig, sich selbst aktiv an den Warenwirtschaftsanbieter zu wenden und die Kennzeichen synchronisieren zu lassen. Das korrigierte eRezept wird dann erneut zur Abrechnung an uns übermittelt
Pflichten des Vertragspartners 8.1. Der Vertragspartner ist berechtigt, pro IK (Institutions- kennzeichen) eine Kopie des Programms auf einem Server (bei unbegrenzter Anzahl von Clients) zu instal- lieren