Belege, z.B. nach § 302 erstellen: 1 Abrechnungsmonat wählen 2 Im Feld „Abrechnung nach“ nach dem Kennzeichen „§ 302“ selektieren Im Anschluss erhalten Sie eine Liste, aller nach § 302 abgerechneten Belege
Pflichten des Vertragspartners 8.1. Der Vertragspartner ist berechtigt, pro IK (Institutions- kennzeichen) eine Kopie des Programms auf einem Server (bei unbegrenzter Anzahl von Clients) zu instal- lieren
es im Fehlerfall notwendig, sich selbst aktiv an den Warenwirtschaftsanbieter zu wenden und die Kennzeichen synchronisieren zu lassen. Das korrigierte eRezept wird dann erneut zur Abrechnung an uns übermittelt