oder bei Gelegen- heit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis of- fenbart, und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde. 5.3. Der Auftragnehmer stellt sicher [...] t ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, und die mitwirkende Person nicht dafür Sorge getra- gen hat, dass die weitere mitwirkende Person zur Ge- heimhaltung verpflichtet wurde. 5.4. Der [...] heimnisse dem Schutz im Inland vergleichbar ist. Der Auftragnehmer wird etwaige Unterauftragnehmer sorg- fältig auswählen und diese, soweit sie im Rahmen ih- rer Tätigkeit Kenntnis von fremden Geheimnissen
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