Datenschutz- IT-Sicherheitskonzept Häufig gestellte Fragen und Antworten Deutscher Apothekerverband e. V. Version 2.0 Autor: Rainer Gurski FAQ – Stand 04.09.2013 verantwortlich R. Gurski Version 2.0 Speicherdatum 03.09.2013 Klassifizierung offen Gültig ab 03.09.2013 Status final Dokumentname FAQ – 13_09_03.doxc © DAV e. V. Seite 2 von 18 Inhaltsverzeichnis 1 Vorbemerkungen 4 2 Allgemeines 4 2.1 Wie erreiche ich den Nacht- und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbandes e. V.? 4 2.2 Was ändert sich für die Apotheke im Notdienst? 5 2.3 Wie kommt das Geld zum NNF? 5 3 ANSG-relevante Arzneimittel 6 3.1 Welche Arzneimittel werden im Rahmen des ANSG erfasst? 6 3.2 Sind Arzneimittelabgaben im Rahmen des Sprechstundenbedarfs vom ANSG erfasst? 6 3.3 Welche Arzneimittel werden im Rahmen des ANSG nicht erfasst? 6 3.4 Werden auch die ausländischen Versandapotheken zur Abführung des für den NNF vorgesehenen Anteils des Festbetragszuschusses herangezogen? 9 4 Datenschutz 9 4.1 Welche Daten werden vom Apothekenrechenzentrum an den Nacht- und Notdienstfonds geliefert? 10 4.2 Welche Daten haben die Apotheken an den NNF zu liefern? 10 5 Notdienste 11 5.1 Welche Notdienste finden bei der Verteilung der Gelder Berücksichtigung? 11 5.2 Wie werden Notdienste an der Schnitte eines Quartalsanfangs/-endes gezählt? 11 5.3 Wie erfährt der NNF, welche Notdienste ich geleistet habe? 11 6 Notdienstpauschale 11 6.1 Wann erhalte ich die Notdienstpauschale? 11 6.2 Ist die Höhe der Notdienstpauschale konstant? 11 6.3 Wie erhalte ich die Notdienstpauschale? 12 6.4 Kann ich auf die Auszahlung der Notdienstpauschale verzichten? 12 7 Sonderbeleg „Selbsterklärung“ 12 7.1 Warum wurde für die Abgabe der Selbsterklärung eigens ein Formular entwickelt? 12 7.2 Muss der Sonderbeleg „Selbsterklärung“ manuell ausgefüllt werden? 13 FAQ – Stand 04.09.2013 verantwortlich R. Gurski Version 2.0 Speicherdatum 03.09.2013 Klassifizierung offen Gültig ab 03.09.2013 Status final Dokumentname FAQ – 13_09_03.doxc © DAV e. V. Seite 3 von 18 7.3 Muss ich auch einen Sonderbeleg ausfüllen, wenn ich keine Packungen ausgegeben habe? 13 7.4 Ich habe einen Apothekenverbund mit mehreren Filialen – Kann ich die Selbsterklärung auch für den Verbund gesamt abgegeben? 13 7.5 An wen und wann muss ich die Sonderbelege übersenden? 14 7.6 Wie erhalte ich die Formulare „Selbsterklärung“? 14 7.7 Was passiert, wenn der Sonderbeleg formal falsch bedruckt ist (falsche Sonder-PZN, falscher Faktor, Taxe passt nicht zu Gesamtbrutto, Ausstelldatum und Abgabedatum nicht erster bzw. letzter des Monats)? 14 7.8 Was passiert, wenn zu einem Kalendermonat/Quartal pro IK mehrere Sonderbelege eingereicht werden? 14 7.9 Was passiert, wenn im aktuellen Abrechnungszeitraum (Monat/Quartal) kein Sonderbeleg ins Rechenzentrum eingeliefert wurde? 15 7.10 Muss die Fonds-Ident-Nummer auf den Sonderbeleg aufgedruckt werden? 15 8 Stammdaten 15 8.1 Welche Stammdaten werden beim NNF von meiner Apotheke erfasst? 15 8.2 Wie erfolgt die Stammdatenerfassung? 16 8.3 Wie bzw. wo muss ich Stammdatenänderungen anzeigen? 17 8.4 Was passiert, wenn keine Einverständniserklärung des Kunden über Stammdatenlieferung bzw. Dienstleistungen vorliegt? 17 Glossar ANSG Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz ApoG Apothekengesetz AMPreisV Arzneimittelpreisverordnung ApoRZ Apothekenrechenzentrum BDSG Bundesdatenschutzgesetz IK Institutionenkennzeichen LAK Landesapothekerkammer NNF Nacht- und Notdienstfonds FAQ – Stand 04.09.2013 verantwortlich R. Gurski Version 2.0 Speicherdatum 03.09.2013 Klassifizierung offen Gültig ab 03.09.2013 Status final Dokumentname FAQ – 13_09_03.doxc © DAV e. V. Seite 4 von 18 1 Vorbemerkungen Die nachfolgenden Antworten zu den am häufigsten gestellten Fragen sollen helfen, die im Gesetz getroffenen Regelungen und deren mit allen Verfahrens- beteiligten abgestimmte Umsetzung besser zu verstehen. Die Gliederung der FAQ ist aus Lesbarkeitsgründen thematisch und alphabe- tisch geordnet. Die Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und werden vom NNF laufend aktualisiert und ergänzt. Der NNF und seine Mitarbeiter/- innen sind ausschließlich für die operative Umsetzung des verabschiedeten Gesetzes zuständig und nicht für seine Entstehung. Anregungen und Fragen werden gesammelt und an die zuständigen Stellen weitergeleitet bzw. in den FAQ aufgenommen. Die veröffentlichten Rechtsgrundlagen werden sorgfältig zusammengetragen. Jedoch wird keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität gegeben. Gesetze, Verordnungen oder amtliche Bekanntmachungen sind nur gültig in ihrer jeweils amtlichen Fassung, die in den amtlichen Verkündungsblättern ver- öffentlich wurden. 2 Allgemeines 2.1 Wie erreiche ich den Nacht- und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbandes e. V.? Der NNF hat seine neuen Büroräume im August 2013 in Berlin bezogen und ist unter den folgenden Kontaktdaten erreichbar: Nacht- und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbandes e. V. Alte Jakobstraße 85/86 10179 Berlin Telefon: +49 30 3404490-0 E – Mail: info@dav-notdienstfonds.de Ab Ende September 2013 wird der NNF auch im Internet unter www.dav-notdienstfonds.de zu finden sein. http://www.dav-notdienstfonds.de/ FAQ – Stand 04.09.2013 verantwortlich R. Gurski Version 2.0 Speicherdatum 03.09.2013 Klassifizierung offen Gültig ab 03.09.2013 Status final Dokumentname FAQ – 13_09_03.doxc © DAV e. V. Seite 5 von 18 2.2 Was ändert sich für die Apotheke im Notdienst? Grundsätzlich Nichts. Aber: Sie erhalten zusätzlich zur bisherigen noctu-Gebühr von 2,50 Euro pro Rezept einschließlich der Umsatzsteuer bei Einteilung der Apotheke zum Not- dienst eine pauschale Vergütung für jeden durchgeführten Vollnotdienst, egal wie viele Kunden (Patienten) Sie versorgt haben. 2.3 Wie kommt das Geld zum NNF? Die Arzneimittelpreisverordnung (AmPreisV) legte bisher fest, dass die Apothe- ken für verschreibungspflichtige Arzneimittel auf den Einkaufspreis neben ei- nem variablen Aufschlag (3 %) einen Fixaufschlag von 8,35 € erheben. Für die Finanzierung der Notdienstpauschale wurde die AMPreisV zum 01.08.2013 geändert. Der packungsbezogene Fixzuschlag für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel nach § 3 Absatz 1 Satz 1 AMPreisV, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, wurde von 8,35 € um 16 Cent auf 8,51 € erhöht. Die- se 16 Cent werden ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer zweckgebunden an den NNF über die ApoRZ abgeführt und dort „treuhänderisch“ verwaltet. Bei Vorliegen einer Einverständniserklärung des Apothekers zieht sein Rechen- zentrum die Festzuschläge für die GKV und PKV-Anteile als Nettobetrag von der Apothekenabrechnung ab und überweist nach Vorlage einer Kontrollmittei- lung des NNF die anteiligen Beträge an den Fonds. Die Kontrollmitteilung ent- hält die Aufschlüsselung der abgegeben Packungen von verschreibungspflichti- gen Arzneimitteln x der 16 Cent für jedes IK jeder Apothekenbetriebsstätte. Liegt keine Einverständniserklärung vor, werden keine 16 Cent pro abgegebe- ner Packung (weder PKV noch GKV) von den Apothekenabrechnungen abge- zogen. Erst nach Vorliegen der quartalsweisen Meldungen durch die ApoRZ bzw. Apotheken mithilfe der Selbsterklärung und des daraufhin erlassenen Be- scheides des NNF sind die festgesetzten Beträge innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides von den Apotheken über ihre ApoRZ an den NNF zu überweisen. FAQ – Stand 04.09.2013 verantwortlich R. Gurski Version 2.0 Speicherdatum 03.09.2013 Klassifizierung offen Gültig ab 03.09.2013 Status final Dokumentname FAQ – 13_09_03.doxc © DAV e. V. Seite 6 von 18 3 ANSG-relevante Arzneimittel 3.1 Welche Arzneimittel werden im Rahmen des ANSG erfasst? Durch das ANSG wird der packungsbezogenen Fixzuschlags nach § 3 Absatz 1 Satz 1 AMPreisV zum 01.08.2013 um 16 Cent angehoben. Das ANSG betrifft somit die Arzneimittel, die dem § 3 Absatz 1 Satz 1 AMPreisV unterliegen: Fertigarzneimittel, die o verschreibungspflichtig sind (Rx-Packungen) und o zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind und o die nicht vom Anwendungsbereich der AMPreisV ausgenommen sind. Hierzu zählen insbesondere auch Abgaben im Rahmen der Heimversorgung mit Versorgungsvertrag, sowie „Eigenentnahmen“. 3.2 Sind Arzneimittelabgaben im Rahmen des Sprechstundenbedarfs vom ANSG erfasst? Grundsätzlich sind Abgaben von RX-Arzneimittel über den Sprechstundenbe- darf nicht von den Regelungen des ANSG erfasst. Dies ist in den überwiegen- den Fällen der Fall. Im Bereich des Sprechstundenbedarfs sind die Vorordnun- gen von Fertigarzneimitteln, bei denen die AMPreisV greift, die Ausnahme. Wenn die AMPreisV anzuwenden ist und kein Ausnahmetatbestand gemäß §1 Absatz 3 AMPreisV vorliegt, fallen auch bei Sprechstundenbedarfsabgaben 0,16 EUR nach dem ApoG an. 3.3 Welche Arzneimittel werden im Rahmen des ANSG nicht erfasst? Von der Anwendung der AMPreisV und damit auch des ANSG (§ 19 ApoG) sind die Arzneimittel ausgenommen, die unter die Bestimmungen des § 1 Ab- satz 3 AMPreisV fallen. Mithin findet die AMPreisV keine Anwendung auf die Abgabe von Arzneimitteln 1. durch Krankenhausapotheken, 2. an Krankenhäuser und diesen nach § 14 Absatz 8 Satz 2 des Apotheken- gesetzes gleichgestellte Einrichtungen sowie an Justizvollzugsanstalten und Jugendarrestanstalten, FAQ – Stand 04.09.2013 verantwortlich R. Gurski Version 2.0 Speicherdatum 03.09.2013 Klassifizierung offen Gültig ab 03.09.2013 Status final Dokumentname FAQ – 13_09_03.doxc © DAV e. V. Seite 7 von 18 3. an die in § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 9 des Arzneimittelgesetzes genannten Personen und Einrichtungen unter den dort bezeichneten Vo- raussetzungen, und damit an: 2. Krankenhäuser und Ärzte, soweit es sich handelt um a) aus menschlichem Blut gewonnene Blutzubereitungen oder gen- technologisch hergestellte Blutbestandteile, die, soweit es sich um Gerinnungsfaktorenzubereitungen handelt, von dem hämostaseolo- gisch qualifizierten Arzt im Rahmen der ärztlich kontrollierten Selbst- behandlung von Blutern an seine Patienten abgegeben werden dür- fen, b) Gewebezubereitungen oder tierisches Gewebe, c) Infusionslösungen in Behältnissen mit mindestens 500 ml, die zum Ersatz oder zur Korrektur von Körperflüssigkeit bestimmt sind, sowie Lösungen zur Hämodialyse und Peritonealdialyse, die, soweit es sich um Lösungen zur Peritonealdialyse handelt, auf Verschreibung des nephrologisch qualifizierten Arztes im Rahmen der ärztlich kon- trollierten Selbstbehandlung seiner Dialysepatienten an diese abge- geben werden dürfen, d) Zubereitungen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Beschaf- fenheit, den Zustand oder die Funktion des Körpers oder seelische Zustände erkennen zu lassen, e) medizinische Gase, bei denen auch die Abgabe an Heilpraktiker zulässig ist f) radioaktive Arzneimittel, g) Arzneimittel, die mit dem Hinweis "Zur klinischen Prüfung bestimmt" versehen sind, sofern sie kostenlos zur Verfügung gestellt werden, h) Blutegel und Fliegenlarven, bei denen auch die Abgabe an Heil- praktiker zulässig ist, oder i) Arzneimittel, die im Falle des § 21 Absatz 2 Nummer 6 zur Verfügung gestellt werden, 3. Krankenhäuser, Gesundheitsämter und Ärzte, soweit es sich um Impf- stoffe handelt, die dazu bestimmt sind, bei einer unentgeltlichen auf Grund des § 20 Abs. 5, 6 oder 7 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) durchgeführten Schutzimpfung angewendet zu werden oder soweit eine Abgabe von Impfstoffen zur Abwendung einer Seuchen- oder Lebensgefahr erforderlich ist, FAQ – Stand 04.09.2013 verantwortlich R. Gurski Version 2.0 Speicherdatum 03.09.2013 Klassifizierung offen Gültig ab 03.09.2013 Status final Dokumentname FAQ – 13_09_03.doxc © DAV e. V. Seite 8 von 18 3a.spezielle Gelbfieber-Impfstellen gemäß § 7 des Gesetzes zur Durchfüh- rung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), soweit es sich um Gelbfieberimpfstoff handelt, 3b.Krankenhäuser und Gesundheitsämter, soweit es sich um Arzneimittel mit antibakterieller oder antiviraler Wirkung handelt, die dazu bestimmt sind, auf Grund des § 20 Abs. 5, 6 oder 7 des Infektionsschutz- gesetzes zur spezifischen Prophylaxe gegen übertragbare Krankheiten angewendet zu werden, 3c.Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen im Einzelfall benannte Stellen, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die für den Fall einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren Aus- breitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, bevor- ratet werden, 4. Veterinärbehörden, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Durchführung öffentlich-rechtlicher Maßnahmen bestimmt sind, 5. auf gesetzlicher Grundlage eingerichtete oder im Benehmen mit dem Bundesministerium von der zuständigen Behörde anerkannte zentrale Beschaffungsstellen für Arzneimittel, 6. Tierärzte im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke, soweit es sich um Fertigarzneimittel handelt, zur Anwendung an den von ihnen behandelten Tieren und zur Abgabe an deren Halter, 7. zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigte Personen, soweit es sich um Fertigarzneimittel handelt, die ausschließlich in der Zahnheilkunde verwendet und bei der Behandlung am Patienten angewendet werden, 8. Einrichtungen von Forschung und Wissenschaft, denen eine Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes erteilt worden ist, die zum Er- werb des betreffenden Arzneimittels berechtigt, 9. Hochschulen, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die für die Ausbil- dung der Studierenden der Pharmazie und der Veterinärmedizin benö- tigt werden. 9a. von Impfstoffen, die zur Anwendung bei öffentlich empfohlenen Schutz- impfungen im Sinne des § 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) bestimmt sind und diese Impfstoffe an Krankenhäuser, Gesundheitsämter und Ärzte abgegeben werden, FAQ – Stand 04.09.2013 verantwortlich R. Gurski Version 2.0 Speicherdatum 03.09.2013 Klassifizierung offen Gültig ab 03.09.2013 Status final Dokumentname FAQ – 13_09_03.doxc © DAV e. V. Seite 9 von 18 4. von Impfstoffen, die zur Anwendung bei allgemeinen, insbesondere be- hördlichen oder betrieblichen Grippevorsorgemaßnahmen bestimmt sind, 5. an Gesundheitsämter für Maßnahmen der Rachitisvorsorge, 6. von Blutkonzentraten, die zur Anwendung bei der Bluterkrankheit, sowie von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei der Dialyse Nierenkranker be- stimmt sind, 7. von aus Fertigarzneimitteln entnommenen Teilmengen, soweit deren Dar- reichungsform, Zusammensetzung und Stärke unverändert bleibt, 8. von Fertigarzneimitteln in parenteralen Zubereitungen. Nach AMPreisV zu Lasten GKV taxierte nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel fallen nicht unter die Bestimmungen der AMPreisV. Etwaige vertragliche Bezugnahmen auf die AMPreisV sind ebenfalls nicht er- fasst. Dies wurde vom BMG bestätigt 3.4 Werden auch die ausländischen Versandapotheken zur Abführung des für den NNF vorgesehenen Anteils des Festbetragszuschusses herangezogen? Für die ausländischen Versandapotheken gelten die Regelungen des ANSG. Auch sie müssen die notwendigen Meldungen zur Ermittlung der Abgaben (Pa- ckungsanzahl gemäß 3.1 * 16 Cent) übermitteln und die ermittelten Beträge nach Bescheiderstellung an den Fonds abführen. 4 Datenschutz Der NNF als Öffentliche Stelle im Sinn des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) unterliegt ebenda den Regelungen des BDSG. Der NNF hat einen ausgebildeten Datenschutzbeauftragten bestellt und seine Datenverarbeitung im Speziellen an die Regelungen der §§ 12 ff. BDSG geknüpft. Hier gehören insbesondere die Einhaltung sogenannter technischer und organi- satorischer Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der IT- Sicherheit zu den Grundvoraussetzungen des operativen Handelns des NNF. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen des NNF entsprechen dabei mindestens dem Niveau der vertraglich getroffenen Vereinbarungen zwi- schen ApoRZ und Apotheke. Alle Daten werden so z. B nach dem aktuellen FAQ – Stand 04.09.2013 verantwortlich R. Gurski Version 2.0 Speicherdatum 03.09.2013 Klassifizierung offen Gültig ab 03.09.2013 Status final Dokumentname FAQ – 13_09_03.doxc © DAV e. V. Seite 10 von 18 Stand der Technik verschlüsselt und nur durch im Datenschutz ausgebildete und auf das Datenschutzgeheimnis verpflichtete Mitarbeiter/-innen (§ 5 BDSG) verarbeitet. Gleiches gilt im Übrigen auch für die vom NNF beauftragten Dienst- leister, die vertraglich gemäß den Anforderungen des § 11 BDSG (Auftragsda- tenverarbeitung) gebunden werden. Gleichzeitig versichert der NNF, dass gemäß der gesetzlichen Verpflichtung im ANSG die erhobenen Stamm- und späteren Struktur-(Melde-)Daten ausschließ- lich für die Umsetzung des ANSG verwendet werden. 4.1 Welche Daten werden vom Apothekenrechenzentrum an den Nacht- und Notdienstfonds geliefert? Folgende Datenlieferungen sind bis spätestens zum 20. eines Monats durch das ApoRZ zu liefern: Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 ApoG der GKV-Absatz des Vormonats für alle abgerechneten IK, auch wenn der Wert „0“ ist. Inhalt: IK, Anzahl abgege- bener Packungen. Liegt eine Einverständniserklärung/Beauftragung des Apothekers für sein ApoRZ vor, auch der PKV-/Selbstzahler-Absatz des Vormonats für alle IK aus den Sonderbelegen Selbsterklärung, auch wenn der Wert „0“ ist. Liegt eine Einverständniserklärung/Beauftragung des Apothekers für sein ApoRZ vor, meldet das ApoRZ Stammdatenänderungen des aktuellen Mo- nats. Anmerkung: Die mit den ApoRZ verabredete Vorgehensweise einer monatli- chen Meldung ist nach Rücksprache mit dem BMG zulässig. 4.2 Welche Daten haben die Apotheken an den NNF zu liefern? Wenn Sie Ihr ApoRZ als Dienstleister beauftragt haben: gar nichts! Wenn Sie Ihr ApoRZ nicht als Dienstleister beauftragt haben: quartalsweise Meldung über die Zahl der an PKV-/Selbstzahler abgegebenen RX Packungen zur Anwendung beim Menschen. FAQ – Stand 04.09.2013 verantwortlich R. Gurski Version 2.0 Speicherdatum 03.09.2013 Klassifizierung offen Gültig ab 03.09.2013 Status final Dokumentname FAQ – 13_09_03.doxc © DAV e. V. Seite 11 von 18 5 Notdienste 5.1 Welche Notdienste finden bei der Verteilung der Gelder Berücksich- tigung? Es werden ausschließlich die Notdienste berücksichtigt, die durchgehend in der Zeit von spätestens 20:00 Uhr bis mindestens 06:00 Uhr des Folgetages er- bracht wurden und für die die Apothekenbetriebsstätten durch ihre Kammer eingeteilt wurden. Teildienste und Tagesdienste an Sonn- und Feiertagen fin- den somit keine Berücksichtigung. 5.2 Wie werden Notdienste an der Schnitte eines Quartalsanfangs/- endes gezählt? Die mit den Landesapothekerkammern verabredete Regel lautet, dass Not- dienste dem Quartal zugerechnet werden, in dem sie begonnen haben. 5.3 Wie erfährt der NNF, welche Notdienste ich geleistet habe? Die Landesapothekerkammer meldet bis zum 20. des auf das Abrechnungs- quartal folgenden Monats an den NNF alle in dem Quartal geleisteten Vollnot- dienste der Apothekenbetriebsstätte. 6 Notdienstpauschale 6.1 Wann erhalte ich die Notdienstpauschale? Die erste Auszahlung erfolgt voraussichtlich Dezember 2013 für die Vergütung der Notdienste August/September. Für die Zukunft: Die Auszahlung der Notdienstpauschale des NNF an die Apo- theken erfolgt spätestens bis zum Ende des auf das Abrechnungsquartal fol- genden Quartals. 6.2 Ist die Höhe der Notdienstpauschale konstant? Nein. Die Berechnung der Notdienstpauschale hängt von variablen Größen ab, weshalb die Notdienstpauschale von Quartal zu Quartal unterschiedlich sein kann. So wird diese für die Monate August/September 2013 in der Höhe grund- sätzlich niedriger sein, da Anfangsinvestitionen für den NNF die Ausgabenseite belasten werden. FAQ – Stand 04.09.2013 verantwortlich R. Gurski Version 2.0 Speicherdatum 03.09.2013 Klassifizierung offen Gültig ab 03.09.2013 Status final Dokumentname FAQ – 13_09_03.doxc © DAV e. V. Seite 12 von 18 6.3 Wie erhalte ich die Notdienstpauschale? Dies ist von der Einbindung ihres ApoRZ abhängig: Haben Sie Ihr ApoRZ entsprechend beauftragt (empfohlen), erfolgt die Auszahlung der Notdienstpauschale direkt an das ApoRZ, das diese Ein- nahmen bei der Abrechnung mit Ihnen weitergibt. Verzichten Sie auf die Einbindung Ihres ApoRZ, so erfolgt die Auszahlung der Notdienstpauschale direkt vom NNF auf das seitens der Apotheke an- gegebene Konto. 6.4 Kann ich auf die Auszahlung der Notdienstpauschale verzichten? Wir können uns nicht vorstellen, dass es Apotheken gibt, die keine finanzielle Unterstützung des Notdienstes benötigen oder in Anspruch nehmen wollen. Sollte die Frage daraus resultieren, dass das – aus Sicht mancher Apotheken schwierige und neue – Verfahren zur Selbsterklärung und zur Datenfreigabe umgangen werden soll, dann ist dies nicht der richtige Weg: Die über die Anhebung des Festzuschlags durch die Arzneimittelpreisverord- nung realisierte Notdienstvergütung ist der verfahrenstechnische Weg, um dem Nacht- und Notdienstfonds die entsprechenden Gelder zuzuführen. Die verein- nahmten 16 Cent pro Rx-Arzneimittel stehen dem Nacht- und Notdienstfonds, der diese an die Notdienst-erbringenden Apotheken zu verteilen hat, treuhände- risch zu. Der Verzicht auf die Notdienstvergütung entbindet daher nicht von der Verpflichtung zur Realisierung und Weitergabe der Nacht- und Notdienstfonds- Beträge, d.h. Stammdatenmeldung und Selbsterklärung fallen mit einem Vergü- tungsverzicht nicht weg. 7 Sonderbeleg „Selbsterklärung“ 7.1 Warum wurde für die Abgabe der Selbsterklärung eigens ein Formu- lar entwickelt? Da nach den Regelungen des ANSG die Apotheken selbst die Zahl der im Quartal abgegebenen Packungen verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel zur Anwendung bei Menschen zu melden haben, die dem § 3 Absatz 1 der Arzneimittelpreisverordnung unterliegen und die nicht zu Lasten der Gesetzli- chen Krankenversicherung und nicht als Sachleistung abgerechnet werden, FAQ – Stand 04.09.2013 verantwortlich R. Gurski Version 2.0 Speicherdatum 03.09.2013 Klassifizierung offen Gültig ab 03.09.2013 Status final Dokumentname FAQ – 13_09_03.doxc © DAV e. V. Seite 13 von 18 wurde in Abstimmung mit den Softwarehäusern und ApoRZ eine Verfahren konzipiert und beschlossen, das den gewohnten Abrechnungsprozessen innerhalb der Apotheke entspricht, standardisiert ist und damit den Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand innerhalb des NNF möglichst gering hält. 7.2 Muss der Sonderbeleg „Selbsterklärung“ manuell ausgefüllt wer- den? Grundsätzlich nein: Die Apotheken-Softwarehäuser haben inzwischen alle Vorkehrungen getroffen, damit die Apotheken-EDV individuell die Anzahl der relevanten Arzneimittelpa- ckungen erfasst und auf dieses Formular aufdruckt. Fragen Sie im Zweifelsfall, bzw. wenn Sie hierzu seitens ihres Softwarehauses noch keine Information bekommen haben, dringend Ihren dortigen Ansprech- partner. 7.3 Muss ich auch einen Sonderbeleg ausfüllen, wenn ich keine Pa- ckungen ausgegeben habe? Ja: Es ist für jedes IK, welches die Apothekenbetriebsstätte verwendet, ein eigener Sonderbeleg zu bedrucken, auch wenn im aktuellen Berichtszeitraum kein Arz- neimittel über dieses IK abgegeben wurde und damit eine „Null-Ausweisung“ erfolgt. Da der NNF nicht erkennen kann, warum für eine IK keine Meldung erfolgt ist,, ist der NNF verpflichtet, die Anzahl der abgegebenen Packungen zu schätzen. Dies führt für alle Beteiligten zu zusätzlichem Aufwand und wäre für die Apo- theke kostenpflichtig, da der NNF berechtigt ist, für die Schätzung eine Gebühr von bis zu 500,00 Euro zu erheben. 7.4 Ich habe einen Apothekenverbund mit mehreren Filialen – Kann ich die Selbsterklärung auch für den Verbund gesamt abgegeben? Nein: Die Meldungen müssen für jedes IK jeder Apothekenbetriebsstätte ge- sondert abgegeben werden. FAQ – Stand 04.09.2013 verantwortlich R. Gurski Version 2.0 Speicherdatum 03.09.2013 Klassifizierung offen Gültig ab 03.09.2013 Status final Dokumentname FAQ – 13_09_03.doxc © DAV e. V. Seite 14 von 18 7.5 An wen und wann muss ich die Sonderbelege übersenden? Dies ist von der Einbindung ihres ApoRZ abhängig: Haben Sie Ihr ApoRZ entsprechend beauftragt (empfohlen); erfolgt die Abholung der ausgefüllten Sonderbelege „Selbsterklärung“ im Rahmen des „normalen“ Abrechnungsprozesses des Monats. Das ApoRZ leitet die Selbsterklärung nach Bearbeitung an den NNF weiter. Verzichten Sie auf die Einbindung Ihres ApoRZ, so sind die Sonderbelege für den quartalsbezogenen Berichtszeitraum bis zum 20. des auf das Quar- tal folgenden Monats durch die Apotheke direkt dem NNF zu senden. 7.6 Wie erhalte ich die Formulare „Selbsterklärung“? Die Zustellung der Erstausstattung mit dem Formular „Selbsterklärung“ an die einzelnen Apothekenbetriebsstätten ist in der ersten Septemberwoche über einen beauftragten Verlag erfolgt. Sollten Sie bis zum 07.09.2013 keine Formulare erhalten haben, wenden Sie sich direkt an den NNF. Für die Zukunft ist ein zentrales Bestellverfahren vor- gesehen, das die für die Apotheken kostenfreie Versorgung mit Sonderbelegen sicherstellt. Hierüber wird der NNF zeitgerecht informieren. 7.7 Was passiert, wenn der Sonderbeleg formal falsch bedruckt ist (fal- sche Sonder-PZN, falscher Faktor, Taxe passt nicht zu Gesamtbrut- to, Ausstelldatum und Abgabedatum nicht erster bzw. letzter des Monats)? Der Beleg wird an die Apotheke zurückgesandt und es wird um Korrektur gebe- ten bzw. eine weitere Sachaufklärung im Einzelfall vorgenommen. Verweigert der Apotheker die Mitwirkung, kann der NNF das Schätzungsverfahren einlei- ten. 7.8 Was passiert, wenn zu einem Kalendermonat/Quartal pro IK mehrere Sonderbelege eingereicht werden? Zu einem Kalendermonat kann pro IK nur ein Sonderbeleg abgerechnet wer- den. Wird mehr als ein Sonderbeleg pro Monat und IK eingereicht, so werden alle entsprechenden Belege an die Apotheke zur Korrektur zurückgegeben. FAQ – Stand 04.09.2013 verantwortlich R. Gurski Version 2.0 Speicherdatum 03.09.2013 Klassifizierung offen Gültig ab 03.09.2013 Status final Dokumentname FAQ – 13_09_03.doxc © DAV e. V. Seite 15 von 18 7.9 Was passiert, wenn im aktuellen Abrechnungszeitraum (Mo- nat/Quartal) kein Sonderbeleg ins Rechenzentrum eingeliefert wur- de? Für den ersten und zweiten Abrechnungsmonat eines Quartals sollte die Apo- theke hierüber vom ApoRZ informiert werden und kann dann den Beleg im Fol- gemonat einreichen. Mit dem dritten Abrechnungsmonat eines Quartals erfolgt die abschließende Abrechnung des vorangegangenen Quartals. Die Apotheke sollte über einen fehlenden Beleg von ihrem ApoRZ informiert werden und kann diesen eigenständig binnen weniger Tage nachreichen, sodass die Meldung spätestens 4 Wochen nach dem jeweiligen Quartalsende beim NNF vorliegt. Geschieht dies nicht, muss sie davon ausgehen, dass der Nacht- und Not- dienstfonds den ausstehenden Betrag schätzt und dafür eine Gebühr erhebt. 7.10 Muss die Fonds-Ident-Nummer auf den Sonderbeleg aufgedruckt werden? Nein – zur weiteren Bearbeitung reicht das der Apothekenbetriebsstätte zuge- ordnete IK. 8 Stammdaten 8.1 Welche Stammdaten werden beim NNF von meiner Apotheke er- fasst? Für die Inbetriebnahme und den Betrieb des NNF ist es notwendig, einen Stammdatensatz aller öffentlichen Apothekenbetriebsstätten anzulegen und zu pflegen. Da zurzeit kein entsprechender vollständiger Datensatz existiert, ist es notwendig, dass dieser - entsprechend den Erfordernissen des NNF - aufge- baut und gepflegt wird. Zur ordnungsgemäßen Verwaltung und Abwicklung der Fondsaufgaben werden von jeder Apothekenbetriebsstätte die nachfolgenden Stammdaten benötigt: 1 Name der Apothekenbetriebsstätte 2 Straße 3 Hausnummer 4 Postleitzahl FAQ – Stand 04.09.2013 verantwortlich R. Gurski Version 2.0 Speicherdatum 03.09.2013 Klassifizierung offen Gültig ab 03.09.2013 Status final Dokumentname FAQ – 13_09_03.doxc © DAV e. V. Seite 16 von 18 5 Ort 6 Telefon 7 E-Mail 8 Alle IK der Apothekenbetriebsstätte (auch die nicht „ANSG-relevanten“ IK angeben) 9 Anrede des Betriebserlaubnisinhabers (Herr/Frau) 10 Vorname des Betriebserlaubnisinhabers (m/w) 11 Nachname des Betriebserlaubnisinhabers (m/w) 12 Titel des Betriebserlaubnisinhabers (m/w) im Falle der Betriebsstättenrechtsform OHG … 13 Anrede des Betriebserlaubnisinhabers 2 (Herr/Frau) 14 Vorname des Betriebserlaubnisinhabers 2 (m/w) 15 Nachname des Betriebserlaubnisinhabers 2 (m/w) 16 Titel des Betriebserlaubnisinhabers 2 (m/w) 17 Anrede des Betriebserlaubnisinhabers3 (Herr/Frau) 18 Vorname des Betriebserlaubnisinhabers 3 (m/w) 19 Nachname des Betriebserlaubnisinhabers 3 (m/w) 20 Titel des Betriebserlaubnisinhabers 3 (m/w) 21 Filial- oder Hauptbetrieb 22 Sofern Filialbetrieb: Name der Hauptbetriebsstätte Straße/Hausnummer der Hauptbetriebsstätte PLZ/Ort der Hauptbetriebsstätte 23 Bankverbindung Institut BLZ Kto.-Nummer BIC IBAN 8.2 Wie erfolgt die Stammdatenerfassung? Um ein möglichst schlankes Verfahren mit wenig Fehleranfälligkeit zu etablie- ren, hat der NNF sowohl die Landesapothekerkammern als auch die ApoRZ um Unterstützung gebeten. Dazu ist es jedoch erforderlich, dass Sie sich als Apo- thekeninhaber mit der Datenweitergabe durch Ihr ApoRZ einverstanden erklä- ren. Dazu dürften Sie bereits entsprechende Informationen und Einverständnis- vordrucke Ihres ApoRZ erhalten haben. Wir empfehlen Ihnen, diese Datenfrei- gabeerklärung zu erteilen. FAQ – Stand 04.09.2013 verantwortlich R. Gurski Version 2.0 Speicherdatum 03.09.2013 Klassifizierung offen Gültig ab 03.09.2013 Status final Dokumentname FAQ – 13_09_03.doxc © DAV e. V. Seite 17 von 18 Zur Erfassung der Stammdaten wurde mit den LAK und den ApoRZ folgendes Verfahren etabliert: 1. LAK und ApoRZ (bei Vorlage der Datenfreigabe der Apotheke) liefern dem NNF die vorhandenen Stammdaten, 2. Der NNF führt eine erste Qualitätskontrolle durch und fügt die gelieferten Stammdaten zusammen, 3. Jede Apothekenbetriebsstätte erhält im September eine Information über die beim NNF gespeicherten Stammdaten mit der Bitte, diese zu bestäti- gen beziehungsweise zu korrigieren. Jeder Apothekeninhaber kann sicher sein, dass seine Daten entsprechend den gesetzlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen vertraulich behandelt und übermittelt werden. Die beim NNF verwalteten Daten werden ausschließ- lich für die Zwecke der Umsetzung des ANSG verwendet. Nach Abschluss des zu vor beschriebenen Prozesses der Erfassung können Sie jederzeit die beim NNF gespeicherten Stammdaten über info@dav- notdienstfonds.de anfordern, soweit Sie die an Sie vergebene Fonds-Ident-Nr. angeben und Ihren vollständigen Namen. 8.3 Wie bzw. wo muss ich Stammdatenänderungen anzeigen? Änderungen der Stammdaten werden grundsätzlich dem NNF durch die LAK bzw. den ApoRZ in einem monatlich festgelegten Verfahren gemeldet. Dies setzt allerdings voraus, dass die Vorgenannten von den Änderungen Kenntnis haben. 8.4 Was passiert, wenn keine Einverständniserklärung des Kunden über Stammdatenlieferung bzw. Dienstleistungen vorliegt? Liegt kein Einverständnis der Apotheke für die Übermittlung der Stammdaten vor, dürfen keine Stammdaten durch das ApoRZ an den Fonds weitergegeben werden. Hiervon ausgenommen sind für die Abwicklung notwendige eineindeu- tige Identifikationsdaten der Betriebsstätte. Liegt kein Einverständnis der Apotheke zu den ergänzenden Dienstleistungen des ApoRZ vor, darf das ApoRZ nur die Anzahl der zu Lasten der GKV abge- gebenen Packungen verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel zur Anwen- dung bei Menschen je Quartal an den NNF melden, und die Apotheke muss über ihr ApoRZ den Forderungsbetrag über den PKV-/Selbstzahler- und GKV- mailto:info@dav-notdienstfonds.de mailto:info@dav-notdienstfonds.de FAQ – Stand 04.09.2013 verantwortlich R. Gurski Version 2.0 Speicherdatum 03.09.2013 Klassifizierung offen Gültig ab 03.09.2013 Status final Dokumentname FAQ – 13_09_03.doxc © DAV e. V. Seite 18 von 18 Anteil quartalsweise an den NNF abführen. Im Übrigen hat die Apotheke den PKV-/Selbstzahler-Anteil und die Zahl der nicht als Sachleistung abgegebenen Packungen im Wege der Selbsterklärung direkt an den Fonds zu übermitteln und bekommt die Notdienstpauschale direkt überwiesen.
Dateityp
: application/pdf
Verlinkt bei
: