äße Funktion der Vertragsprodukte erforderlich sein, diese Updates auch tatsächlich einzuspielen, was prinzipiell durch den Ver- tragspartner selbstständig erfolgen muss. 13. Installationsunterstützung [...] Software, insbesondere Software Dritter, nach Installation der Vertragsprodukte resultieren. Et- was anderes gilt nur, soweit der Vertragspartner nach- weist, dass die Sachmängel bereits bei Überlassung
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