Hier kommt der Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 SGB V zum Tragen. Anhand der von Ihnen eingelieferten Rezepte und des ABDA-Artikelstammes überprüfen wir, welche FAM Sie abgegeben
erung gemacht, da eine vollumfängliche Beurteilung für eine bevorzugte Abgabe von Importen nach § 129 SGB V ohne den Erstattungsbetrag nicht mehr umfassend möglich ist. Auch wenn wir zum 01.01.2025 noch