Erlaubt die Anwendung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels keinen Aufschub (§ 4 Absatz 1 AMVV), kann das Abgabedatum vor dem Ausstellungsdatum der elektronischen Verordnung liegen. In diesem Fall [...] allgemeine gesetzliche Gültigkeit einer Verordnung nach § 2 Abs. 5 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) beträgt jedoch drei Monate. Eine Belieferung als Privatrezept ist innerhalb der Frist möglich. Nach