die dazu bestimmt sind, auf Grund des § 20 Abs. 5, 6 oder 7 des Infektionsschutz- gesetzes zur spezifischen Prophylaxe gegen übertragbare Krankheiten angewendet zu werden, 3c.Gesundheitsbehörden des Bundes [...] Aus- breitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, bevor- ratet werden, 4. Veterinärbehörden, soweit es sich um
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