weiteren mit- wirkenden Person bedienen, die ihrerseits unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegen- heit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis of- fenbart, und nicht dafür Sorge getragen [...] weiteren mitwirken- den Person bedienen, die ihrerseits unbefugt ein frem- des, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, und die mitwirkende Person [...] und unbefugt ein fremdes Ge- heimnis offenbaren, das ihnen bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist, nach § 203 Abs. 4 S. 1 StGB strafbar machen. Zudem macht sich eine
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