dieser AGB kann somit nur zwischen einem Unternehmer als Vertragspartner (in Form eines Institutionskennzeichens, IK) und dem Li- zenzgeber zustande kommen („B2B-Fall“). 1.4. Von diesen AGB abweichende [...] zur In- stallation und Nutzung durch den Vertragspartner, be- zogen auf das jeweilige IK (Institutionskennzeichen), ein. 6.2. Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, ist der Vertragspartner pro
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