Mithin findet die AMPreisV keine Anwendung auf die Abgabe von Arzneimitteln 1. durch Krankenhausapotheken, 2. an Krankenhäuser und diesen nach § 14 Absatz 8 Satz 2 des Apotheken- gesetzes gleichgestellte Ei [...] genannten Personen und Einrichtungen unter den dort bezeichneten Vo- raussetzungen, und damit an: 2. Krankenhäuser und Ärzte, soweit es sich handelt um a) aus menschlichem Blut gewonnene Blutzubereitungen oder [...] oder i) Arzneimittel, die im Falle des § 21 Absatz 2 Nummer 6 zur Verfügung gestellt werden, 3. Krankenhäuser, Gesundheitsämter und Ärzte, soweit es sich um Impf- stoffe handelt, die dazu bestimmt sind, bei
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